Damit hat der Plan eine ähnliche Funktion wie Nutzungspläne. Demnach ist klar, dass der Gemeinderat das angestrebte Ziel nur über Bestimmungen errei-chen kann, die im Verfahren für Nutzungspläne und - vorschriften erlassen worden sind. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Entscheid des Baudepartements vom 21.12.1998 in Sachen A.