Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat das Gericht befunden, dass ästhetische Generalklauseln und gestützt darauf erlassene Richtlinien eine ausreichende gesetzliche Grundlage bieten, wenn es bloss um die Gestaltung und nicht um ein Verbot von Reklamen gehe (AGVE 1989 S. 252). Die Festlegung von Bereichen, in denen allein freistehende Plakatstellen zulässig sind, kann nicht mehr als geringfügiger Eingriff gelten. Bezeichnenderweise versteht der Gemeinderat die im zum Konzept gehörenden Plan ausgeschiedenen Bereiche als parzellenscharfe Abgrenzung. Damit hat der Plan eine ähnliche Funktion wie Nutzungspläne.