Massgebend sind dabei die Voraussehbarkeit der Tragweite rechtlicher Normierungen, die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot, der Rechtsschutz der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Verfahren zum Erlass von Gemeindebauvorschriften, die Ermöglichung der öffentlichen Auseinandersetzung und der Volksabstimmung. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat das Gericht befunden, dass ästhetische Generalklauseln und gestützt darauf erlassene Richtlinien eine ausreichende gesetzliche Grundlage bieten, wenn es bloss um die Gestaltung und nicht um ein Verbot von Reklamen gehe (AGVE 1989 S. 252).