Das Verwaltungsgericht hat sich stets auf den Standpunkt gestellt, ob eine besondere Grundlage mit detaillierten Schutzbestimmungen erforderlich sei, richte sich nach der Tragweite der betreffenden Regelung und der Schwere des Eingriffs. Massgebend sind dabei die Voraussehbarkeit der Tragweite rechtlicher Normierungen, die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot, der Rechtsschutz der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Verfahren zum Erlass von Gemeindebauvorschriften, die Ermöglichung der öffentlichen Auseinandersetzung und der Volksabstimmung.