Es liegt im Interesse der Rechtsstaatlichkeit, wenn der Gemeinderat dokumentiert, wie er seinen Entscheidungsspielraum zu handhaben gedenkt. Allerdings kommt derartigen Richtlinien keine Gesetzeskraft zu. Insbesondere vermögen sie die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung nicht ausser Kraft zu setzen oder fehlende Vorschriften zu ersetzen. Was in der Bau- und Nutzungsordnung geregelt werden kann und von entsprechender Bedeutung ist, muss dort aufgenommen werden (AGVE 1989 S. 251). Je umfassender und eingreifender eine Massnahme ist, um so strengere Anforderungen sind an die Bestimmtheit der Vorschriften zu stellen, auf welche sie sich stützt.