{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1998-12-21", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_-sthetische-Generalk_1998-12-21.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1998-12-21-aesthetische-generalklausel.pdf", "Checksum": "4f3cdf0b072d3263214652e835188951"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Ästhetische Generalklausel"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.12.1998"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.12.1998"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.12.1998"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Richtlinien genügen nicht, um Gebiete festzulegen, in denen freistehende Reklametafeln verboten sind."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:25", "Checksum": "f843634272cb7555d221dc45d7372668", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.12.1998\nRegeste:\nRichtlinien genügen nicht, um Gebiete festzulegen, in denen freistehende Reklametafeln verboten sind.\n\nÄsthetische Generalklausel\nRichtlinien genügen nicht, um Gebiete festzulegen, in denen freistehende Reklametafeln\nverboten sind.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n5.\nc)\nDer Gemeinderat K. hat am 26. Oktober 1998 ein Plakatkonzept beschlossen. Dieses bezeichnet planlich die Bereiche,\ninnerhalb welcher der Gemeinderat Plakatstellen für bewilligungsfähig hält (...). Damit will der Gemeinderat dem\nWildwuchs von Plakatstellen steuern. Das Konzept hat verwaltungsanweisenden Charakter und ist bei der Behandlung\nvon Baugesuchen beizuziehen (...). Es handelt sich somit um Richtlinien, nach welchen der Gemeinderat seine\nBewilligungspraxis ausrichten will.\n\nEs liegt im Interesse der Rechtsstaatlichkeit, wenn der Gemeinderat dokumentiert, wie er seinen Entscheidungsspielraum\nzu handhaben gedenkt. Allerdings kommt derartigen Richtlinien keine Gesetzeskraft zu. Insbesondere vermögen sie die\nBestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung nicht ausser Kraft zu setzen oder fehlende Vorschriften zu ersetzen. Was\nin der Bau- und Nutzungsordnung geregelt werden kann und von entsprechender Bedeutung ist, muss dort\naufgenommen werden (AGVE 1989 S. 251). Je umfassender und eingreifender eine Massnahme ist, um so strengere\nAnforderungen sind an die Bestimmtheit der Vorschriften zu stellen, auf welche sie sich stützt. Dass dem Konzept der\nCharakter einer formellen gesetzlichen Bestimmung abgeht, bedeutet allerdings nicht, dass die Plakatstelle nun einfach\nbewilligt werden müsste; es hat bloss zur Folge, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Entscheid im Rahmen aller hierfür\nmassgebenden Normen haltbar ist.\n\n6. (...)\nc)\nGewichtiger ist das Bestreben, jene Bereiche von Reklamen freizuhalten, wo bislang keine vorhanden sind. Das Interesse\neiner Gemeinde, den Wildwuchs von Plakatstellen zu verhindern, ist durchaus legitim (...). Generell sind aber in der\nGemeinde K. wenige freistehende Plakatstellen anzutreffen. Die Aussage des Fachbeamten für Ortsbildschutz, dass\nderartige Plakatstellen für K. eher untypisch sind, hat etwas für sich.\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich stets auf den Standpunkt gestellt, ob eine besondere Grundlage mit detaillierten\nSchutzbestimmungen erforderlich sei, richte sich nach der Tragweite der betreffenden Regelung und der Schwere des\nEingriffs. Massgebend sind dabei die Voraussehbarkeit der Tragweite rechtlicher Normierungen, die Rechtsgleichheit, das\nWillkürverbot, der Rechtsschutz der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie der Grundeigentümerinnen und\nGrundeigentümer im Verfahren zum Erlass von Gemeindebauvorschriften, die Ermöglichung der öffentlichen\nAuseinandersetzung und der Volksabstimmung. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat das Gericht befunden, dass\nästhetische Generalklauseln und gestützt darauf erlassene Richtlinien eine ausreichende gesetzliche Grundlage bieten,\nwenn es bloss um die Gestaltung und nicht um ein Verbot von Reklamen gehe (AGVE 1989 S. 252). Die Festlegung von\nBereichen, in denen allein freistehende Plakatstellen zulässig sind, kann nicht mehr als geringfügiger Eingriff gelten.\nBezeichnenderweise versteht der Gemeinderat die im zum Konzept gehörenden Plan ausgeschiedenen Bereiche als\nparzellenscharfe Abgrenzung. Damit hat der Plan eine ähnliche Funktion wie Nutzungspläne. Demnach ist klar, dass der\nGemeinderat das angestrebte Ziel nur über Bestimmungen errei-chen kann, die im Verfahren für Nutzungspläne und -\nvorschriften erlassen worden sind. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 21.12.1998 in Sachen A.\n"}