{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-04-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_IVV-2010-51_2011-04-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2961", "Checksum": "e13a7b86f5220cc05c7e3be17692746b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["IVV.2010.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung \nEs liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter, welcher in einem anderen Verfahren einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen hat, nun über ein definitives Rechtsöffnungsbegehren dieser Partei hinsichtlich der Parteientschädigung zu entscheiden hat."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:49", "Checksum": "225979c7df38f2c97f6cba2717c5e732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.51\nRegeste:\n§ 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung \nEs liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter, welcher in einem anderen Verfahren einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen hat, nun über ein definitives Rechtsöffnungsbegehren dieser Partei hinsichtlich der Parteientschädigung zu entscheiden hat.\n\n2011 Zivilprozessrecht 29\n\nII. Zivilprozessrecht\n\n2 § 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung\nEs liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter, welcher in\neinem anderen Verfahren einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen hat, nun über ein definitives Rechtsöffnungsbegehren dieser\nPartei hinsichtlich der Parteientschädigung zu entscheiden hat.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. April 2011 i.S.\nX.Y. gegen das Gerichtspräsidium Z. (IVV.2010.51).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.1.2.\n(...)\nGegenstand des früheren Verfahrens war eine Klage des Gesuchstellers betreffend Persönlichkeitsverletzung bzw. schlussendlich\ndie Frage der Passivlegitimation. Der Gegenstand des summarischen\nVerfahrens betreffend Rechtsöffnung ist nunmehr die Prüfung, ob ein\nRechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt, und ob der\nSchuldner allenfalls Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG gegen\nden Rechtsöffnungstitel vorbringen kann. Der Gesuchsgegner als\nRechtsöffnungsrichter hat dabei weder (nochmals) über die Auferlegung der Parteikosten noch über deren Höhe - darüber wurde\nbereits rechtskräftig entschieden - zu befinden. Sowohl die sachverhaltsrelevanten als auch die rechtlichen Fragen unterscheiden sich in\ndiesen beiden Verfahren grundlegend. Auch wenn die Parteien im\nRechtsöffnungsverfahren dieselben sind, sind der jeweilige Gegenstand und die zu prüfenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren\nsomit nicht identisch, weshalb das Rechtsöffnungsverfahren (…)\nnoch als hinreichend offen erscheint. Eine Befangenheit seitens des\n30 Obergericht 2011\n\nGesuchsgegners aufgrund einer unzulässigen Vorbefassung ist demnach nicht gegeben.\n\n3 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO\n1. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass einer Partei jede Eingabe der\nanderen vollständig und zuverlässig zugeht und sie Gelegenheit hat,\ndarauf zu antworten. Wird die Klageantwort dem Kläger erst zusammen\nmit dem Entscheid zugestellt, ist dessen rechtliches Gehör verletzt.\n2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren\nnach Art. 319 ff. ZPO aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht geheilt werden, wenn Tatfragen streitig sind.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer vom 20. Juni 2011,\ni.S. B.R. ca. N.F. (ZSU.2011.117).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\nRechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten\nwerden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der\nBeschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht\nwerden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen\nund neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen\n(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten\nentscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nAus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör\n(Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen\neines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrenspartei zu äussern. Dies bedeutet auch, dass ein Gericht jede bei ihm\neingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen\nhat (BGE 133 I 98 ff. Erw. 2.1 und 2.2). Dieses Äusserungsrecht\n"}