{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-04-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_IVV-2010-45_2011-04-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2964", "Checksum": "6a6323296aad804355deb939353acf2c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["IVV.2010.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung \nEs liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter mehrere Verfahren einer Partei betreut hat, von welchen die meisten im Zusammenhang mit der Abwicklung desselben Vertrages standen, zumal hinsichtlich der früheren Verfahren immer wieder andere Gegenparteien beteiligt waren."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:49", "Checksum": "5882f13719c94034a3bc24b758c00a66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 11.04.2011 IVV.2010.45\nRegeste:\n§ 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung \nEs liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter mehrere Verfahren einer Partei betreut hat, von welchen die meisten im Zusammenhang mit der Abwicklung desselben Vertrages standen, zumal hinsichtlich der früheren Verfahren immer wieder andere Gegenparteien beteiligt waren.\n\n2011 Zivilprozessrecht 35\n\nund bei fehlenden Prozessvoraussetzungen einen Prozessentscheid zu\nfällen.\n3.2.2.\nDer Kläger hat gemäss Entscheid der Friedensrichterin des\nKreises W. vom 15. Mai 2011 eine Forderung aus einem Mietverhältnis von insgesamt Fr. 2'384.90 eingeklagt. Die Friedensrichterin\nhatte somit keine Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO und\ndurfte folglich auch nicht einen Nichteintretensentscheid fällen, weil\nihr die sachliche Zuständigkeit fehlte. Damit entbehrt auch der Kostenentscheid einer gesetzlichen Grundlage, weshalb er in Gutheissung der Beschwerde des Klägers aufzuheben ist.\n\n5 § 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung\nEs liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter mehrere\nVerfahren einer Partei betreut hat, von welchen die meisten im Zusammenhang mit der Abwicklung desselben Vertrages standen, zumal hinsichtlich der früheren Verfahren immer wieder andere Gegenparteien\nbeteiligt waren.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. April 2011 in\nSachen X.Y. gegen das Gerichtspräsidium Z. (IVV.2010.45).\n\n6 Art. 326 ZPO. An der in den AGVE 1997 Nr. 27 S. 88 publizierten Praxis,\nin der vorbehaltlosen Stellungnahme zu unzulässigen Noven der Gegenpartei einen konkludenten Verzicht auf das Novenverbot zu sehen, kann\nim Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht festgehalten werden.\n\nAus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 29. September 2011 in Sachen M.L. gegen F.L. (ZSU.2011.216).\n"}