2011 Zivilprozessrecht 35 und bei fehlenden Prozessvoraussetzungen einen Prozessentscheid zu fällen. 3.2.2. Der Kläger hat gemäss Entscheid der Friedensrichterin des Kreises W. vom 15. Mai 2011 eine Forderung aus einem Mietver- hältnis von insgesamt Fr. 2'384.90 eingeklagt. Die Friedensrichterin hatte somit keine Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO und durfte folglich auch nicht einen Nichteintretensentscheid fällen, weil ihr die sachliche Zuständigkeit fehlte. Damit entbehrt auch der Kos- tenentscheid einer gesetzlichen Grundlage, weshalb er in Gut- heissung der Beschwerde des Klägers aufzuheben ist. 5 § 2 lit. c ZPO: Befangenheitsgrund Vorbefassung Es liegt keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn ein Richter mehrere Verfahren einer Partei betreut hat, von welchen die meisten im Zusam- menhang mit der Abwicklung desselben Vertrages standen, zumal hin- sichtlich der früheren Verfahren immer wieder andere Gegenparteien beteiligt waren. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. April 2011 in Sachen X.Y. gegen das Gerichtspräsidium Z. (IVV.2010.45). 6 Art. 326 ZPO. An der in den AGVE 1997 Nr. 27 S. 88 publizierten Praxis, in der vorbehaltlosen Stellungnahme zu unzulässigen Noven der Gegen- partei einen konkludenten Verzicht auf das Novenverbot zu sehen, kann im Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zivil- prozessordnung nicht festgehalten werden. Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 29. Septem- ber 2011 in Sachen M.L. gegen F.L. (ZSU.2011.216).