Der Gesuchsgegner äusserte sich somit in seinem Entscheid vom 21. November 2007 in einem Zeitpunkt, in dem im laufenden Verfahren bereits wesentliche Teile der Rechtsschriften erstattet worden waren. Dass sich der Gesuchsgegner im früheren Verfahren auf ein anderes noch nicht abgeschlossenes Verfahren bezogen und die Kürzung der Unterhaltsbeiträge, welche ein zentrales Thema im laufenden Verfahren darstellen, als Begründung herangezogen hat, deutet darauf hin, dass er sich in Bezug auf die Frage der Unterhaltsbeiträge bereits festgelegt hat.