3.4.2. Die beanstandeten Äusserungen erfolgten im Rahmen der Beurteilung, ob die Gesuchstellerin auf einen Prozesskostenvorschuss des Beklagten angewiesen sei. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegeben sind, stellte der Gesuchsgegner auf diverse Grundlagen aus anderen Verfahren (Präliminarakten […]; Eheschutzurteil vom 6. August 2001 […]; Scheidungsverfahren […]) ab. […] Der daraufhin folgende Schriftenwechsel endete schliesslich mit der Verfügung vom 11. März 2008, in welcher der Gesuchstellerin (Vertreter) die Frist zur Erstattung der Widerklageduplik bis zum 20. März 2008 erstreckt wurde […].