{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-12-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_IVV-2008-5_2008-12-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3270", "Checksum": "e29c2e037738eec2a880147d13fca1e5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["IVV.2008.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 15.12.2008 IVV.2008.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 15.12.2008 IVV.2008.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 15.12.2008 IVV.2008.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 2 lit. c ZPO: Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung\nEin laufendes Präliminarverfahren, in welchem unter anderem über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden ist, erscheint nicht mehr als hinreichend offen, wenn sich der Richter in einem anderen Verfahren derselben Parteien im Rahmen der Beurteilung eines zu leistenden Prozesskostenvorschusses bereits dahingehend geäussert hat, dass die Unterhaltsbeiträge im laufenden Präliminarverfahren massiv gekürzt würden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:44", "Checksum": "c66e6a4031ad15c0d12ad8f2869018ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 15.12.2008 IVV.2008.5\nRegeste:\n§ 2 lit. c ZPO: Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung\nEin laufendes Präliminarverfahren, in welchem unter anderem über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden ist, erscheint nicht mehr als hinreichend offen, wenn sich der Richter in einem anderen Verfahren derselben Parteien im Rahmen der Beurteilung eines zu leistenden Prozesskostenvorschusses bereits dahingehend geäussert hat, dass die Unterhaltsbeiträge im laufenden Präliminarverfahren massiv gekürzt würden.\n\n2008 Zivilprozessrecht 29\n\nII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n3 § 2 lit. c ZPO: Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung\nEin laufendes Präliminarverfahren, in welchem unter anderem über die\nAbänderung von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden ist, erscheint nicht\nmehr als hinreichend offen, wenn sich der Richter in einem anderen Verfahren derselben Parteien im Rahmen der Beurteilung eines zu leistenden\nProzesskostenvorschusses bereits dahingehend geäussert hat, dass die Unterhaltsbeiträge im laufenden Präliminarverfahren massiv gekürzt würden.\n\nEntscheid der Inspektionskommission vom 15. Dezember 2008 i.S. A.S gegen Gerichtspräsidium A. (IVV.2008.5)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\nDie Gesuchstellerin bzw. ihr Vertreter gründet den Verdacht der\nBefangenheit des Gesuchsgegners auf dessen Äusserungen im Urteil\nvom 21. November 2007. Damit habe der Gesuchsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er über die Frage der Unterhaltsbeiträge im laufenden Verfahren bereits eine vorgefasste Meinung habe. Die Gesuchstellerin macht den Ausstandsgrund der Vorbefassung geltend.\n3.1.\nGemäss § 2 lit. c ZPO hat ein Richter von Amtes wegen auch in\nden Ausstand zu treten, wenn er in einem früheren Zeitpunkt in richterlicher oder nichtrichterlicher Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun hatte (ALFRED BÜHLER / ANDREAS EDEL-\nMANN / ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 11 zu § 2 [zit. ZPO-Kommentar]).\nIn einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage,\nob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidun-\n30 Obergericht 2008\n\ngen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die\nihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lassen. Anhand der\nkonkreten Umstände des Einzelfalls muss untersucht werden, ob die\nzu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung noch als offen erscheint. Zu berücksichtigen ist, unter welchen tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen sich der Richter im früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste bzw. sich später damit zu befassen hat.\nVon Bedeutung ist überdies, welche Fragen zu entscheiden sind und\ninwiefern sie miteinander zusammenhängen (BGE 126 I 68 Erw. 3c;\n114 Ia 50 Erw. 3d; AGVE 1997 S. 98, Nr. 32).\n3.2.\n[…]\n3.2.1 - 3.2.3.\n[…]\n3.3.\nDie obigen Ausführungen zeigen auf, dass es sich bei den beiden Verfahren nicht um die gleiche Sache handelt. Im früheren\nVerfahren ging es insbesondere um die Frage der Zustimmung des\nBeklagten zur Sanierung der Heizung in der Liegenschaft der Gesuchstellerin. Im noch zu entscheidenden laufenden Präliminarverfahren sind unter anderem die Unterhaltsansprüche Gegenstand des\nVerfahrens. Dieser Sachverhalt und die damit verbundenen konkreten\nRechtsfragen haben mit den Sach- und Rechtsfragen des mittlerweilen rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens nichts gemeinsam, weshalb grundsätzlich keine Vorbefassung vorliegt.\n3.4.\n3.4.1.\nEine andere Frage ist, ob sich der Gesuchsgegner aufgrund der\nAusführungen im Entscheid vom 21. November 2007, \"Zudem ist\ndavon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge der Klägerin im laufenden Präliminarverfahren rückwirkend per September 2006 massiv\ngekürzt werden. Ab Rechtskraft dieses Urteils wird somit die Klägerin für mehrere Monate keinen Unterhalt mehr vom Beklagten erhalten\" (…), nicht mehr lösen und die Sache im laufenden Verfahren\ndeshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität beurteilen kann.\n2008 Zivilprozessrecht 31\n\n"}