einzig den Zugang zum Gericht, d.h. die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, nicht aber die Übernahme der Verfahrenskosten im Endentscheid durch den Staat, d.h. die Befreiung von der Kostenauflage im Endentscheid, garantiert (BGE 122 I 322 ff.; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, Vorbem. §§ 124-134 N. 3 und § 126 N. 2 mit Hinweisen). Der weiter gehende Anspruch gemäss § 126 lit. a ZPO, welcher die (vorläufige) Befreiung von der Bezahlung der durch Urteil auferlegten Kosten vorsieht, wird durch Art. 68 SchKG ausgeschlossen.