{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-05-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_IVV-2008-49_2009-05-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3165", "Checksum": "3c6eeda4c8829dd582d2d9704d3b41a3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["IVV.2008.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 22.05.2009 IVV.2008.49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 22.05.2009 IVV.2008.49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 22.05.2009 IVV.2008.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG\nGemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei Schiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in der gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechtsberater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demjenigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und wirkt absolut.\nEin gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, welches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach auch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:36", "Checksum": "fbe9043761cab44a627dd8d9d6bcc03c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 22.05.2009 IVV.2008.49\nRegeste:\nArt. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG\nGemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei Schiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in der gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechtsberater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demjenigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und wirkt absolut.\nEin gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, welches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach auch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts.\n\n36 Obergericht 2009\n\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998,\nArt. 68 N. 4 mit Hinweisen). Dies verletzt den Anspruch des Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege nicht, da der Minimalanspruch\ngestützt auf die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) einzig den\nZugang zum Gericht, d.h. die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, nicht aber die Übernahme der Verfahrenskosten im Endentscheid durch den Staat, d.h. die Befreiung von der Kostenauflage im\nEndentscheid, garantiert (BGE 122 I 322 ff.; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, Vorbem. §§ 124-134 N. 3 und § 126 N.\n2 mit Hinweisen). Der weiter gehende Anspruch gemäss § 126 lit. a\nZPO, welcher die (vorläufige) Befreiung von der Bezahlung der\ndurch Urteil auferlegten Kosten vorsieht, wird durch Art. 68 SchKG\nausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung trägt der Schuldner die\nBetreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind und\nvon ihm von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden\nkönnen, was nicht möglich ist, wenn sie dem Schuldner in der\nunentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt werden. Der\nKostenspruch der Vorinstanz ist daher von Amtes wegen zu korrigieren, weil er widersprüchlich ist und der Offizialmaxime untersteht\n(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 121 N. 1). Der Minimalanspruch\nnach Art. 29 Abs. 3 BV (ebenso wie § 126 lit. b Ziff. 2 ZPO) befreit\nim Übrigen auch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung\nan die Gegenpartei (BGE 122 I 322 ff.).\n\n6 Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG\nGemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei\nSchiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in\nder gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechtsberater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demjenigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und\nwirkt absolut.\nEin gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, welches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach\nauch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts.\n2009 Zivilprozessrecht 37\n\nEntscheid der Inspektionskommission vom 22. Mai 2009 i.S. MG c. M. M.\n(IVV.2008.49).\n2009 Anwaltsrecht 39\n\nIII. Anwaltsrecht\n\n7 Art. 8 und 12 lit. b BGFA\nÜberprüfung Registereintrag bei Anstellung in einer Anwalts-AG: Kriterien für Einhaltung der Erfordernisse\n- der Unabhängigkeit,\n- des Nichtbestehens von Verlustscheinen,\n- der Ausübung des Berufs in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung,\n- des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung sowie\n- der Einhaltung des Berufsgeheimnisses.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 21. August 2009 i.S. T. S. und U. S.\n(AVV.2008.26).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n(…)\n1.1.2.\n(…)\nDie eingetragenen Anwälte bleiben an die Berufsregeln gebunden und haben diese in ihrem Arbeitsalltag sicherzustellen. Es handelt sich somit um eine statische Prüfung der eingereichten Unterlagen, insbesondere unter dem Aspekt der institutionellen Unabhängigkeit. Änderungen müssen der Anwaltskommission gemeldet werden\nund führen in der Folge zu einer neuen Beurteilung der Sachlage.\n(…)\n2.\nIn einem ersten Schritt (Ziff. 3) ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller auch nach der geplanten Umstrukturierung noch die Voraussetzungen für einen Registereintrag erfüllen, wenn sie sich für ihre An-\n"}