2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, wie seine chronologische Übersicht (vgl. Beschwerde S. 5) verdeutliche, habe es zweier, im Übrigen nachvollziehbar zusätzlichen Aufwand wie zusätzliche Kosten bewirkender Mahnschreiben seinerseits bedurft, bis immerhin neun Monate nach Eingabe der Kostennote die angefochtene Verfügung doch noch ergangen sei. Die Auszahlung sei bis jetzt noch nicht erfolgt.