Der Beschwerdeführer hat demnach bezüglich des Wertes der Liegenschaft gestützt auf § 4 Abs. 4 AnwT ein offensichtlich zu hohes Begehren gestellt. Es ist somit bezüglich des Streitwertes auf den Wert des in den Akten ausgewiesenen Verkaufspreises abzustellen. Nachdem die Liegenschaft überdies überschuldet war, weist diese keinen Nettowert mehr auf. […] […] 3.2. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer den güterrechtlichen Anspruch betreffend die Liegenschaft in der Höhe von Fr. 38'000.00 in guten Treuen nicht hat geltend machen dürfen, weshalb dieser Betrag für die Streitwertberechnung nicht einberechnet werden kann.