{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-07-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_IVV-2007-24_2008-07-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3273", "Checksum": "296b696a10fc26af4adc28563e7f9887"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["IVV.2007.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 08.07.2008 IVV.2007.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 08.07.2008 IVV.2007.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 08.07.2008 IVV.2007.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins\nAuf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht kein Anspruch auf Verzugszins"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:54", "Checksum": "c9d4735d8844ad19ceed3e5bf98aa803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 08.07.2008 IVV.2007.24\nRegeste:\n§ 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins\nAuf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht kein Anspruch auf Verzugszins\n\n38 Obergericht 2008\n\nein älteres Haus handelt, welches sich zwar heute in einem guten\nZustand präsentiert, an dem aber viele Renovationen offenbar erst\nneueren Datums nach dem Verkauf getätigt wurden. Nachdem sich in\nder Klageantwort auch herausgestellt hat, dass die Liegenschaft zu\neinem Wert von lediglich Fr. 280'000.00 verkauft worden ist, hat der\nBeschwerdeführer in seiner Klage einen Wert für die Liegenschaft\ngeltend gemacht, welcher offenbar absolut nicht dem Verkehrswert\nder Liegenschaft entsprochen hat. Aufgrund dieser Umstände war die\nEinklagung eines Verkehrswertes von Fr. 650'000.00 ohne weitere\nAbklärungen zu tätigen trotz Spielchen der Gegenpartei die guten\nTreuen verletzend. Der Beschwerdeführer hat demnach bezüglich\ndes Wertes der Liegenschaft gestützt auf § 4 Abs. 4 AnwT ein offensichtlich zu hohes Begehren gestellt. Es ist somit bezüglich des\nStreitwertes auf den Wert des in den Akten ausgewiesenen Verkaufspreises abzustellen. Nachdem die Liegenschaft überdies überschuldet\nwar, weist diese keinen Nettowert mehr auf. […]\n[…]\n3.2.\nZusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der\nBeschwerdeführer den güterrechtlichen Anspruch betreffend die\nLiegenschaft in der Höhe von Fr. 38'000.00 in guten Treuen nicht hat\ngeltend machen dürfen, weshalb dieser Betrag für die Streitwertberechnung nicht einberechnet werden kann. Der Streitwert berechnet\nsich demnach nach den übrigen geltend gemachten Ansprüchen in\nder Höhe von Fr. 15'000.00. Es ist somit von einem Grundhonorar\ngemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT in der Höhe von Fr. 4'100.00 auszugehen.\n\n6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins\nAuf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht kein Anspruch auf Verzugszins\n\nEntscheid der Inspektionskommission vom 8. Juli 2008 i.S. Y. gegen\nGerichtspräsidium B. (IVV.2007.24)\n2008 Anwaltsrecht 39\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDer Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, wie\nseine chronologische Übersicht (vgl. Beschwerde S. 5) verdeutliche,\nhabe es zweier, im Übrigen nachvollziehbar zusätzlichen Aufwand\nwie zusätzliche Kosten bewirkender Mahnschreiben seinerseits bedurft, bis immerhin neun Monate nach Eingabe der Kostennote die\nangefochtene Verfügung doch noch ergangen sei. Die Auszahlung sei\nbis jetzt noch nicht erfolgt. […] Jedenfalls müsse es unter allen Vorgaben zulässig sein, die eine Entschädigung festzusetzende Instanz\nwie erfolgt zu mahnen, dies mit dem Ergebnis, dass ab Zeitpunkt der\nMahnung zusätzlich zur Entschädigung ein Verzugszins von 5 % p.a.\ngeschuldet und so vom Staat zusätzlich zu entschädigen sei.\n[…]\n2.1.\n[…]\n2.2.\nDer unentgeltliche Rechtsvertreter hat nur einen bedingten Anspruch auf Entschädigung durch die Gerichtskasse. Die Forderung\nwird erst mit ihrer Festsetzung begründet (RIES, a.a.O., S. 244). Mit\nihrer Verfügung vom 4. April 2007 hat die Beschwerdegegnerin das\nHonorar des Beschwerdeführers festgesetzt. Gleichzeitig wurde die\nGerichtskasse angewiesen, das Honorar erst nach Rechtskraft des\nEntscheides auszubezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer Kostenbeschwerde erhoben hat, ist die Verfügung vom 4. April 2007 der\nBeschwerdegegnerin noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die\nAuszahlung musste demnach noch nicht erfolgen.\nEs liegt kein Verzug vor. Zudem ist kein Zins geschuldet, da ein\nsolcher gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Antrag auf Verzugszins\nist somit abzuweisen.\n40 Obergericht 2008\n\n7 Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA, § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2\nAnwV; Frage der hinreichenden rechtspraktischen Tätigkeit für die\nZulassung zur Anwaltsprüfung:\n- Keine Anrechenbarkeit absolvierter beruflicher Tätigkeiten irgendwelcher Art, welche vor Abschluss eines juristischen Studiums mit\ndem Bachelor in Rechtswissenschaften absolviert wurden.\n- Keine Gleichstellung der Tätigkeiten in einem (eigenen) privaten Unternehmen (Leitung von Projekten für Gemeindeverwaltungen in\nden Bereichen Finanzverwaltung, Steuer- und Betreibungsämter) mit\nder Tätigkeit in einer Gemeindeverwaltung.\n- Keine Anrechnung von Tätigkeiten als \"Wirtschaftsjurist\" bei einer\nTreuhand- und Beratungsfirma.\n- Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Fachrichter am Handelsgericht; die Fachrichter unterstützen vor allem mit ihrem Fachwissen\nin bestimmten Bereichen die juristisch geschulten Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen\nund erhalten weder eine ausgeprägte juristische Ausbildung, noch\nsind sie selber ausgeprägt rechtspraktisch tätig. Zudem ist das entsprechende \"Pensum\" im Nebenamt in den meisten Fällen sehr\nklein. Eine erst dreijährige Fachrichtertätigkeit, wie es beim Gesuchsteller der Fall ist, kommt in jedem Fall noch nicht in Frage für eine\nAnrechnung an die gemäss Prüfungsvoraussetzungen notwendige\nPraktikumsdauer.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 19. August 2008 i.S. M.B.\n(AVV.2008.23)\n\n"}