38 Obergericht 2008 ein älteres Haus handelt, welches sich zwar heute in einem guten Zustand präsentiert, an dem aber viele Renovationen offenbar erst neueren Datums nach dem Verkauf getätigt wurden. Nachdem sich in der Klageantwort auch herausgestellt hat, dass die Liegenschaft zu einem Wert von lediglich Fr. 280'000.00 verkauft worden ist, hat der Beschwerdeführer in seiner Klage einen Wert für die Liegenschaft geltend gemacht, welcher offenbar absolut nicht dem Verkehrswert der Liegenschaft entsprochen hat. Aufgrund dieser Umstände war die Einklagung eines Verkehrswertes von Fr. 650'000.00 ohne weitere Abklärungen zu tätigen trotz Spielchen der Gegenpartei die guten Treuen verletzend. Der Beschwerdeführer hat demnach bezüglich des Wertes der Liegenschaft gestützt auf § 4 Abs. 4 AnwT ein offen- sichtlich zu hohes Begehren gestellt. Es ist somit bezüglich des Streitwertes auf den Wert des in den Akten ausgewiesenen Verkaufs- preises abzustellen. Nachdem die Liegenschaft überdies überschuldet war, weist diese keinen Nettowert mehr auf. […] […] 3.2. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer den güterrechtlichen Anspruch betreffend die Liegenschaft in der Höhe von Fr. 38'000.00 in guten Treuen nicht hat geltend machen dürfen, weshalb dieser Betrag für die Streitwertbe- rechnung nicht einberechnet werden kann. Der Streitwert berechnet sich demnach nach den übrigen geltend gemachten Ansprüchen in der Höhe von Fr. 15'000.00. Es ist somit von einem Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT in der Höhe von Fr. 4'100.00 auszuge- hen. 6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins Auf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters be- steht kein Anspruch auf Verzugszins Entscheid der Inspektionskommission vom 8. Juli 2008 i.S. Y. gegen Gerichtspräsidium B. (IVV.2007.24) 2008 Anwaltsrecht 39 Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, wie seine chronologische Übersicht (vgl. Beschwerde S. 5) verdeutliche, habe es zweier, im Übrigen nachvollziehbar zusätzlichen Aufwand wie zusätzliche Kosten bewirkender Mahnschreiben seinerseits be- durft, bis immerhin neun Monate nach Eingabe der Kostennote die angefochtene Verfügung doch noch ergangen sei. Die Auszahlung sei bis jetzt noch nicht erfolgt. […] Jedenfalls müsse es unter allen Vor- gaben zulässig sein, die eine Entschädigung festzusetzende Instanz wie erfolgt zu mahnen, dies mit dem Ergebnis, dass ab Zeitpunkt der Mahnung zusätzlich zur Entschädigung ein Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet und so vom Staat zusätzlich zu entschädigen sei. […] 2.1. […] 2.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat nur einen bedingten An- spruch auf Entschädigung durch die Gerichtskasse. Die Forderung wird erst mit ihrer Festsetzung begründet (RIES, a.a.O., S. 244). Mit ihrer Verfügung vom 4. April 2007 hat die Beschwerdegegnerin das Honorar des Beschwerdeführers festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Gerichtskasse angewiesen, das Honorar erst nach Rechtskraft des Entscheides auszubezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer Kosten- beschwerde erhoben hat, ist die Verfügung vom 4. April 2007 der Beschwerdegegnerin noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die Auszahlung musste demnach noch nicht erfolgen. Es liegt kein Verzug vor. Zudem ist kein Zins geschuldet, da ein solcher gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Antrag auf Verzugszins ist somit abzuweisen. 40 Obergericht 2008 7 Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA, § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Frage der hinreichenden rechtspraktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Anwaltsprüfung: - Keine Anrechenbarkeit absolvierter beruflicher Tätigkeiten irgend- welcher Art, welche vor Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor in Rechtswissenschaften absolviert wurden. - Keine Gleichstellung der Tätigkeiten in einem (eigenen) privaten Un- ternehmen (Leitung von Projekten für Gemeindeverwaltungen in den Bereichen Finanzverwaltung, Steuer- und Betreibungsämter) mit der Tätigkeit in einer Gemeindeverwaltung. - Keine Anrechnung von Tätigkeiten als "Wirtschaftsjurist" bei einer Treuhand- und Beratungsfirma. - Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Fachrichter am Handelsge- richt; die Fachrichter unterstützen vor allem mit ihrem Fachwissen in bestimmten Bereichen die juristisch geschulten Richter und Rich- terinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und erhalten weder eine ausgeprägte juristische Ausbildung, noch sind sie selber ausgeprägt rechtspraktisch tätig. Zudem ist das ent- sprechende "Pensum" im Nebenamt in den meisten Fällen sehr klein. Eine erst dreijährige Fachrichtertätigkeit, wie es beim Gesuch- steller der Fall ist, kommt in jedem Fall noch nicht in Frage für eine Anrechnung an die gemäss Prüfungsvoraussetzungen notwendige Praktikumsdauer. Entscheid der Anwaltskommission vom 19. August 2008 i.S. M.B. (AVV.2008.23) 8 Art. 12 lit. a BGFA Verpasste Rechtsmittelfrist: Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, wenn ein Rechtsanwalt alle geeigneten Vorsichtsmassnahmen wie die Führung einer doppelten Fristenkontrolle sowie die genügende Instruk- tion eines Kanzleimitarbeiters getroffen hat, um die Einhaltung von Fris- ten gewährleisten zu können. Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z. (AVV.2007.25)