Gemäss dem den Akten beiliegenden Grundbuchauszug war der Beklagte als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen (vgl. […]). Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte, wenn er sich schon der Notwendigkeit eines Grundbuchauszuges bewusst gewesen sei (vgl. […]), aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Sorgfaltspflicht, im Zeitpunkt der