Aus den Erwägungen 3.1.3. Der Beschwerdeführer klagte somit, was die güterrechtlichen Ansprüche betreffend die Liegenschaft angeht, eine bestimmte Geldsumme ein. Es ist nun zu prüfen, ob er bezüglich der Berechnung des Streitwertes diese Summe in guten Treuen hat geltend machen dürfen. Gemäss dem den Akten beiliegenden Grundbuchauszug war der Beklagte als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen (vgl. […]).