Nach der Durchführung der Vermittlungsverhandlung wurde das Arbeitsgerichtsverfahren als durch den gerichtlichen Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Aufgrund dieses Umstandes kann festgehalten werden, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, weshalb eine Kürzung des Honorars gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT vorzunehmen ist. 6.2.2. Die Klageschrift umfasst neun Seiten, wobei die erste Seite (Rubrum) und die letzte Seite (Beilagenverzeichnis) nicht zu berücksichtigen sind. Letztlich sind die Ausführungen betreffend Rechtliches und Materielles auf fünf Seiten, welche grosszügig ausgestaltet sind, zu finden.