Erst wenn die Bemühungen im Rahmen der Vermittlungsverhandlungen gescheitert sind, wird ein eigentliches Behauptungsverfahren durchgeführt. Auch das zur Diskussion stehende Verfahren machte keinen ausserordentlichen Aufwand notwendig. Der Aufwand des Beschwerdeführers bestand vorliegend im Verfassen der Klage sowie in der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung vom 8. November 2006, welche gemäss Protokoll von 17.00 bis 18.45 Uhr, mithin 1 ¾ Stunden, dauerte. Nach der Durchführung der Vermittlungsverhandlung wurde das Arbeitsgerichtsverfahren als durch den gerichtlichen Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.