wand zu entschädigen ist. Der Aufwand für das Vermittlungsverfahren macht lediglich einen gewissen Anteil des Grundhonorars aus. 5.2. Somit kann festgehalten werden, dass vorliegend das Anwaltshonorar grundsätzlich gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT nach Streitwert zu bemessen ist. In ihrer Klage vom 28. Juli 2006 stellte die Klägerin das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 30'000.00 inkl. 5% Verzugszins seit 31.3.2006 zu bezahlen. Die Verzugszinsen fallen als Nebenforderung gemäss § 18 Abs. 2 ZPO bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht. Somit ist von einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auszugehen. Das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. a