{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-06-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_IVV-2007-18_2008-06-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3271", "Checksum": "0f923529eac857e4a5279cbd304bc232"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["IVV.2007.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 16.06.2008 IVV.2007.18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 16.06.2008 IVV.2007.18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 16.06.2008 IVV.2007.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT, § 4 Abs. 1 AnwT, § 6 Abs. 2 und 3 AnwT, § 7 Abs. 2 AnwT: Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren\n- Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis sind vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Anwaltstarifs.\n- Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung wird kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT gewährt.\n- Kürzung des Honorars gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT sowie § 7 Abs. 2 AnwT, nachdem das Arbeitsgerichtsverfahren in der Vermittlungsverhandlung durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt wurde."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:57", "Checksum": "9427f8794a861792902d7c6d66c64352", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 16.06.2008 IVV.2007.18\nRegeste:\n§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT, § 4 Abs. 1 AnwT, § 6 Abs. 2 und 3 AnwT, § 7 Abs. 2 AnwT: Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren\n- Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis sind vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Anwaltstarifs.\n- Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung wird kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT gewährt.\n- Kürzung des Honorars gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT sowie § 7 Abs. 2 AnwT, nachdem das Arbeitsgerichtsverfahren in der Vermittlungsverhandlung durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt wurde.\n\n2008 Anwaltsrecht 33\n\nIII. Anwaltsrecht\n\n4 § 3 Abs. 1 lit. a AnwT, § 4 Abs. 1 AnwT, § 6 Abs. 2 und 3 AnwT, § 7 Abs. 2\nAnwT: Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren\n- Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis sind vermögensrechtliche\nStreitigkeiten im Sinne des Anwaltstarifs.\n- Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung wird kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT gewährt.\n- Kürzung des Honorars gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT sowie § 7 Abs. 2\nAnwT, nachdem das Arbeitsgerichtsverfahren in der Vermittlungsverhandlung durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt wurde.\n\nEntscheid der Inspektionskommission vom 16. Juni 2008 i.S. D.S. gegen\nArbeitsgericht des Bezirks L. (IVV.2007.18)\n\nAus den Erwägungen\n\n5.\n5.1.\nIm Anwaltstarif sind für Verfahren vor den Arbeitsgerichten\nbzw. für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine besonderen\nRegelungen enthalten. Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis sind\nvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Anwaltstarifs (§ 3\nAbs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwT).\nAuch wenn vorliegend das arbeitsgerichtliche Verfahren durch\nAbschluss eines Vergleiches in der Vermittlungsverhandlung beendet\nwurde und gemäss obergerichtlicher Praxis bei vollständiger Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Teilnahme an\nder arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT gewährt wird (AGVE 2004 Nr. 14 S. 61),\nbedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer vorliegend nach Auf-\n34 Obergericht 2008\n\nwand zu entschädigen ist. Der Aufwand für das Vermittlungsverfahren macht lediglich einen gewissen Anteil des Grundhonorars aus.\n5.2.\nSomit kann festgehalten werden, dass vorliegend das Anwaltshonorar grundsätzlich gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT nach Streitwert\nzu bemessen ist.\nIn ihrer Klage vom 28. Juli 2006 stellte die Klägerin das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 30'000.00 inkl. 5% Verzugszins seit 31.3.2006 zu bezahlen. Die Verzugszinsen fallen als\nNebenforderung gemäss § 18 Abs. 2 ZPO bei der Bestimmung des\nStreitwertes nicht in Betracht. Somit ist von einem Streitwert von Fr.\n30'000.00 auszugehen. Das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. a\nAnwT beträgt daher Fr. 2'590.00 zuzüglich Fr. 3'600.00 (12% des\nStreitwertes), insgesamt somit Fr. 6'190.00.\n6.\n6.1.\nGemäss 6 Abs. 2 AnwT vermindert sich das Honorar des Anwaltes entsprechend seinen Minderleistungen, wenn das Verfahren\nnicht vollständig durchgeführt wurde. Ferner sieht § 7 Abs. 2 AnwT\neine Verminderung des Honorars vor, wenn das Verfahren nur geringe Aufwendungen erforderte.\n6.2.\n6.2.1.\nBei der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht die Besonderheit, dass\nauf eine Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter verzichtet wird\nund das Vermittlungsverfahren in das Arbeitsgerichtsverfahren integriert ist (ALFRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN / ALBERT KILLER,\nKommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau / Frankfurt\nam Main / Salzburg, 1998, N 3 zu Vorbem. §§ 372 - 384, [zit. ZPO-\nKommentar]). Zumindest im Rahmen der Vermittlungsverhandlung\nhandelt es sich um ein seiner Natur nach einfaches Verfahren, welches keine allzu grossen Schwierigkeiten bereitet und auch nicht sehr\nzeitaufwendig ist. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung werden\nkeine Parteivorträge vorgetragen, geht es doch analog zum friedensrichterlichen Sühneverfahren einzig darum, zwischen den Parteien\neine Einigung zu erzielen. Entgegen den Darstellungen des Be-\n2008 Anwaltsrecht 35\n\n"}