2008 Anwaltsrecht 33 III. Anwaltsrecht 4 § 3 Abs. 1 lit. a AnwT, § 4 Abs. 1 AnwT, § 6 Abs. 2 und 3 AnwT, § 7 Abs. 2 AnwT: Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren - Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis sind vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Anwaltstarifs. - Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhand- lung wird kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT gewährt. - Kürzung des Honorars gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT sowie § 7 Abs. 2 AnwT, nachdem das Arbeitsgerichtsverfahren in der Vermittlungs- verhandlung durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt wurde. Entscheid der Inspektionskommission vom 16. Juni 2008 i.S. D.S. gegen Arbeitsgericht des Bezirks L. (IVV.2007.18) Aus den Erwägungen 5. 5.1. Im Anwaltstarif sind für Verfahren vor den Arbeitsgerichten bzw. für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine besonderen Regelungen enthalten. Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis sind vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Anwaltstarifs (§ 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwT). Auch wenn vorliegend das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Abschluss eines Vergleiches in der Vermittlungsverhandlung beendet wurde und gemäss obergerichtlicher Praxis bei vollständiger Durch- führung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung kein Zuschlag ge- mäss § 6 Abs. 3 AnwT gewährt wird (AGVE 2004 Nr. 14 S. 61), bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer vorliegend nach Auf- 34 Obergericht 2008 wand zu entschädigen ist. Der Aufwand für das Vermittlungsverfah- ren macht lediglich einen gewissen Anteil des Grundhonorars aus. 5.2. Somit kann festgehalten werden, dass vorliegend das Anwalts- honorar grundsätzlich gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT nach Streitwert zu bemessen ist. In ihrer Klage vom 28. Juli 2006 stellte die Klägerin das Begeh- ren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 30'000.00 inkl. 5% Ver- zugszins seit 31.3.2006 zu bezahlen. Die Verzugszinsen fallen als Nebenforderung gemäss § 18 Abs. 2 ZPO bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht. Somit ist von einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auszugehen. Das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt daher Fr. 2'590.00 zuzüglich Fr. 3'600.00 (12% des Streitwertes), insgesamt somit Fr. 6'190.00. 6. 6.1. Gemäss 6 Abs. 2 AnwT vermindert sich das Honorar des An- waltes entsprechend seinen Minderleistungen, wenn das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde. Ferner sieht § 7 Abs. 2 AnwT eine Verminderung des Honorars vor, wenn das Verfahren nur ge- ringe Aufwendungen erforderte. 6.2. 6.2.1. Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht die Besonderheit, dass auf eine Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter verzichtet wird und das Vermittlungsverfahren in das Arbeitsgerichtsverfahren inte- griert ist (ALFRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN / ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau / Frankfurt am Main / Salzburg, 1998, N 3 zu Vorbem. §§ 372 - 384, [zit. ZPO- Kommentar]). Zumindest im Rahmen der Vermittlungsverhandlung handelt es sich um ein seiner Natur nach einfaches Verfahren, wel- ches keine allzu grossen Schwierigkeiten bereitet und auch nicht sehr zeitaufwendig ist. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung werden keine Parteivorträge vorgetragen, geht es doch analog zum friedens- richterlichen Sühneverfahren einzig darum, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Entgegen den Darstellungen des Be- 2008 Anwaltsrecht 35 schwerdeführers hat in Abweichung von den für das ordentliche Ver- fahren geltenden formellen Anforderungen der Kläger die Beweis- mittel noch nicht mit der Klage zu bezeichnen und die Beweis- urkunden noch nicht beizulegen, da diese erst nach erfolgloser Ver- mittlungsverhandlung und gestützt auf die Beweisanordnung des Ar- beitsgerichtspräsidenten zu nennen bzw. vorzulegen sind (§ 376 ZPO; ZPO-Kommentar, a.a.O., N 5 zu § 372). Auch ist der Sach- verhalt gemäss § 372 Abs. 2 ZPO nur kurz zu begründen. Erst wenn die Bemühungen im Rahmen der Vermittlungsverhandlungen ge- scheitert sind, wird ein eigentliches Behauptungsverfahren durchge- führt. Auch das zur Diskussion stehende Verfahren machte keinen ausserordentlichen Aufwand notwendig. Der Aufwand des Be- schwerdeführers bestand vorliegend im Verfassen der Klage sowie in der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung vom 8. November 2006, welche gemäss Protokoll von 17.00 bis 18.45 Uhr, mithin 1 ¾ Stunden, dauerte. Nach der Durchführung der Vermittlungsverhand- lung wurde das Arbeitsgerichtsverfahren als durch den gerichtlichen Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Aufgrund dieses Umstandes kann festgehalten werden, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, weshalb eine Kür- zung des Honorars gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT vorzunehmen ist. 6.2.2. Die Klageschrift umfasst neun Seiten, wobei die erste Seite (Rubrum) und die letzte Seite (Beilagenverzeichnis) nicht zu berück- sichtigen sind. Letztlich sind die Ausführungen betreffend Rechtli- ches und Materielles auf fünf Seiten, welche grosszügig ausgestaltet sind, zu finden. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Sach- und Rechtslage habe sich als schwierig gestaltet (Zusammentragen und Berechnen von handschriftlich festgehaltenen Überstunden- und Überzeitsaldi der Klägerin von über einem Jahr; in der Sache sei es um einen "Anlehrvertrag", der vom Amt für Berufsbildung nicht anerkannt worden sei, gegangen), deuten die Ausführungen in der Klageschrift auf nicht allzu komplizierte rechtliche Abklärungen hin, sind die Ausführungen hierzu auf rund zwei Seiten zu finden. 36 Obergericht 2008 Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Vermittlungsverhandlung grundsätzlich um ein einfaches Verfahren und die Teilnahme an einer solchen Vermittlungsverhandlung bei ei- nem vollständig durchgeführten Arbeitsgerichtsverfahren als im Grundhonorar abgegolten gilt (AGVE 2004 Nr. 14 S. 61), erscheint die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des Grundhonorars von 72%, mithin auf Fr. 1'840.00, als zulässig. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner in Anbetracht der konkreten Umstände das Honorar zu Recht - wenn auch mit anderer Begründung - auf Fr. 1'979.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt hat. Somit erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5 § 4 Abs. 1 und 4 AnwT Für die Berechnung des Streitwertes und somit des Grundhonorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nicht auf den geltend gemachten Wert der Liegenschaft abgestellt, wenn dieser offensichtlich nicht dem Wert der Liegenschaft entspricht. Entscheid der Inspektionskommission vom 13. Juni 2008 i.S. X. gegen Ge- richtspräsidium B. (IVV.2007.16) Aus den Erwägungen 3.1.3. Der Beschwerdeführer klagte somit, was die güterrechtlichen Ansprüche betreffend die Liegenschaft angeht, eine bestimmte Geld- summe ein. Es ist nun zu prüfen, ob er bezüglich der Berechnung des Streitwertes diese Summe in guten Treuen hat geltend machen dür- fen. Gemäss dem den Akten beiliegenden Grundbuchauszug war der Beklagte als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen (vgl. […]). Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, der Be- schwerdeführer hätte, wenn er sich schon der Notwendigkeit eines Grundbuchauszuges bewusst gewesen sei (vgl. […]), aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Sorgfaltspflicht, im Zeitpunkt der