Einleitung der Klage einen aktuellen Auszug anfordern müssen. Dadurch wäre ihm bewusst geworden, dass die Liegenschaft mittlerweile mit Verlust verkauft worden sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Kostenbeschwerde aufgeführten Umstände (Verkauf der Liegenschaft an den Bruder, Beklagter blieb in Liegenschaft wohnen) ist ihm beizupflichten, dass er nicht zwingend den neusten Grundbuchauszug als Beweis hat einreichen müssen. Die Klägerin bzw. der Beschwerdeführer konnte davon ausgehen, dass sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben, weshalb der alte Grundbuchauszug als Beweis, dass der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft war, ausreichte.