{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-06-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_IVV-2007-16_2008-06-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3272", "Checksum": "a1641d0e14bbcbbafd24b1287c8f2730"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["IVV.2007.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 13.06.2008 IVV.2007.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 13.06.2008 IVV.2007.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 13.06.2008 IVV.2007.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 1 und 4 AnwT\nFür die Berechnung des Streitwertes und somit des Grundhonorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nicht auf den geltend gemachten Wert der Liegenschaft abgestellt, wenn dieser offensichtlich nicht dem Wert der Liegenschaft entspricht."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:57", "Checksum": "735f7441a30662671219a0b8fab34873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 13.06.2008 IVV.2007.16\nRegeste:\n§ 4 Abs. 1 und 4 AnwT\nFür die Berechnung des Streitwertes und somit des Grundhonorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nicht auf den geltend gemachten Wert der Liegenschaft abgestellt, wenn dieser offensichtlich nicht dem Wert der Liegenschaft entspricht.\n\n36 Obergericht 2008\n\nAuch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der\nVermittlungsverhandlung grundsätzlich um ein einfaches Verfahren\nund die Teilnahme an einer solchen Vermittlungsverhandlung bei einem vollständig durchgeführten Arbeitsgerichtsverfahren als im\nGrundhonorar abgegolten gilt (AGVE 2004 Nr. 14 S. 61), erscheint\ndie durch den Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des\nGrundhonorars von 72%, mithin auf Fr. 1'840.00, als zulässig.\nNach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner in\nAnbetracht der konkreten Umstände das Honorar zu Recht - wenn\nauch mit anderer Begründung - auf Fr. 1'979.85 (inkl. Auslagen und\nMwSt.) festgesetzt hat. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n5 § 4 Abs. 1 und 4 AnwT\nFür die Berechnung des Streitwertes und somit des Grundhonorars des\nunentgeltlichen Rechtsvertreters wird nicht auf den geltend gemachten\nWert der Liegenschaft abgestellt, wenn dieser offensichtlich nicht dem\nWert der Liegenschaft entspricht.\n\nEntscheid der Inspektionskommission vom 13. Juni 2008 i.S. X. gegen Gerichtspräsidium B. (IVV.2007.16)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.1.3.\nDer Beschwerdeführer klagte somit, was die güterrechtlichen\nAnsprüche betreffend die Liegenschaft angeht, eine bestimmte Geldsumme ein. Es ist nun zu prüfen, ob er bezüglich der Berechnung des\nStreitwertes diese Summe in guten Treuen hat geltend machen dürfen. Gemäss dem den Akten beiliegenden Grundbuchauszug war der\nBeklagte als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen (vgl. […]).\nDer Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte, wenn er sich schon der Notwendigkeit eines\nGrundbuchauszuges bewusst gewesen sei (vgl. […]), aufgrund der\nihm obliegenden prozessualen Sorgfaltspflicht, im Zeitpunkt der\n2008 Anwaltsrecht 37\n\nEinleitung der Klage einen aktuellen Auszug anfordern müssen. Dadurch wäre ihm bewusst geworden, dass die Liegenschaft mittlerweile mit Verlust verkauft worden sei.\nAufgrund der vom Beschwerdeführer in der Kostenbeschwerde\naufgeführten Umstände (Verkauf der Liegenschaft an den Bruder,\nBeklagter blieb in Liegenschaft wohnen) ist ihm beizupflichten, dass\ner nicht zwingend den neusten Grundbuchauszug als Beweis hat\neinreichen müssen. Die Klägerin bzw. der Beschwerdeführer konnte\ndavon ausgehen, dass sich die Besitzverhältnisse nicht verändert\nhaben, weshalb der alte Grundbuchauszug als Beweis, dass der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft war, ausreichte. Die Hauptbegründung des Beschwerdegegners, es hätte ein Grundbuchauszug\nbeigezogen werden müssen, kann daher bei einer ehelichen Liegenschaft, welche weiterhin von einem Ehegatten bewohnt wird, als\nnicht in der angeführten Absolutheit als den Grundsatz der guten\nTreuen verletzend erachtet werden. Der Beschwerdeführer durfte in\nguten Treuen noch von einem Eigentum des Ehemannes an der\nLiegenschaft ausgehen.\nDas Spiel des Ehemannes, die eheliche Liegenschaft mit einem\nSteuerwert von Fr. 392'900.00 bei einer Hypothekarbelastung von\nFr. 574'000.00 für einen Preis von Fr. 280'000.00 an den eigenen\nBruder zu verkaufen, und diese gleich wieder zurückzumieten, erscheint mehr als fragwürdig. Es muss dem Beschwerdeführer zu\nGute gehalten werden, dass nicht einfach auf dieses \"Manöver\" abgestellt werden konnte.\nAllerdings erscheint der klageweise geltend gemachte Verkehrswert von Fr. 650'000.00 aus anderen Gründen trotz \"Manöver\" nicht\nmehr als in guten Treuen vertretbar. Auf welche Grundlagen der Beschwerdeführer in seiner Klage den geschätzten Wert der Liegenschaft von Fr. 650'000.00 stützt, legt er in seiner Klage nicht dar. Er\nführt lediglich aus, der Klägerin sei der exakte Wert der Liegenschaft\nnicht bekannt, sie schätze diesen aber auf Fr. 650'000.00. Die\nLiegenschaft wurde 1989 in einer absoluten Hochpreis- und Spekulationsphase gekauft. Die Hypothekarbelastung dürfte daher nahe oder\nüber der Grenze des objektiven Verkehrswertes gelegen haben. Auch\nhat ein Augenschein ergeben, dass es sich bei der Liegenschaft um\n38 Obergericht 2008\n\n"}