36 Obergericht 2008 Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Vermittlungsverhandlung grundsätzlich um ein einfaches Verfahren und die Teilnahme an einer solchen Vermittlungsverhandlung bei ei- nem vollständig durchgeführten Arbeitsgerichtsverfahren als im Grundhonorar abgegolten gilt (AGVE 2004 Nr. 14 S. 61), erscheint die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des Grundhonorars von 72%, mithin auf Fr. 1'840.00, als zulässig. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner in Anbetracht der konkreten Umstände das Honorar zu Recht - wenn auch mit anderer Begründung - auf Fr. 1'979.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt hat. Somit erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5 § 4 Abs. 1 und 4 AnwT Für die Berechnung des Streitwertes und somit des Grundhonorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nicht auf den geltend gemachten Wert der Liegenschaft abgestellt, wenn dieser offensichtlich nicht dem Wert der Liegenschaft entspricht. Entscheid der Inspektionskommission vom 13. Juni 2008 i.S. X. gegen Ge- richtspräsidium B. (IVV.2007.16) Aus den Erwägungen 3.1.3. Der Beschwerdeführer klagte somit, was die güterrechtlichen Ansprüche betreffend die Liegenschaft angeht, eine bestimmte Geld- summe ein. Es ist nun zu prüfen, ob er bezüglich der Berechnung des Streitwertes diese Summe in guten Treuen hat geltend machen dür- fen. Gemäss dem den Akten beiliegenden Grundbuchauszug war der Beklagte als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen (vgl. […]). Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, der Be- schwerdeführer hätte, wenn er sich schon der Notwendigkeit eines Grundbuchauszuges bewusst gewesen sei (vgl. […]), aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Sorgfaltspflicht, im Zeitpunkt der 2008 Anwaltsrecht 37 Einleitung der Klage einen aktuellen Auszug anfordern müssen. Da- durch wäre ihm bewusst geworden, dass die Liegenschaft mittlerwei- le mit Verlust verkauft worden sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Kostenbeschwerde aufgeführten Umstände (Verkauf der Liegenschaft an den Bruder, Beklagter blieb in Liegenschaft wohnen) ist ihm beizupflichten, dass er nicht zwingend den neusten Grundbuchauszug als Beweis hat einreichen müssen. Die Klägerin bzw. der Beschwerdeführer konnte davon ausgehen, dass sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben, weshalb der alte Grundbuchauszug als Beweis, dass der Be- klagte Eigentümer der Liegenschaft war, ausreichte. Die Hauptbe- gründung des Beschwerdegegners, es hätte ein Grundbuchauszug beigezogen werden müssen, kann daher bei einer ehelichen Liegen- schaft, welche weiterhin von einem Ehegatten bewohnt wird, als nicht in der angeführten Absolutheit als den Grundsatz der guten Treuen verletzend erachtet werden. Der Beschwerdeführer durfte in guten Treuen noch von einem Eigentum des Ehemannes an der Liegenschaft ausgehen. Das Spiel des Ehemannes, die eheliche Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 392'900.00 bei einer Hypothekarbelastung von Fr. 574'000.00 für einen Preis von Fr. 280'000.00 an den eigenen Bruder zu verkaufen, und diese gleich wieder zurückzumieten, er- scheint mehr als fragwürdig. Es muss dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass nicht einfach auf dieses "Manöver" abge- stellt werden konnte. Allerdings erscheint der klageweise geltend gemachte Verkehrs- wert von Fr. 650'000.00 aus anderen Gründen trotz "Manöver" nicht mehr als in guten Treuen vertretbar. Auf welche Grundlagen der Be- schwerdeführer in seiner Klage den geschätzten Wert der Liegen- schaft von Fr. 650'000.00 stützt, legt er in seiner Klage nicht dar. Er führt lediglich aus, der Klägerin sei der exakte Wert der Liegenschaft nicht bekannt, sie schätze diesen aber auf Fr. 650'000.00. Die Liegenschaft wurde 1989 in einer absoluten Hochpreis- und Spekula- tionsphase gekauft. Die Hypothekarbelastung dürfte daher nahe oder über der Grenze des objektiven Verkehrswertes gelegen haben. Auch hat ein Augenschein ergeben, dass es sich bei der Liegenschaft um 38 Obergericht 2008 ein älteres Haus handelt, welches sich zwar heute in einem guten Zustand präsentiert, an dem aber viele Renovationen offenbar erst neueren Datums nach dem Verkauf getätigt wurden. Nachdem sich in der Klageantwort auch herausgestellt hat, dass die Liegenschaft zu einem Wert von lediglich Fr. 280'000.00 verkauft worden ist, hat der Beschwerdeführer in seiner Klage einen Wert für die Liegenschaft geltend gemacht, welcher offenbar absolut nicht dem Verkehrswert der Liegenschaft entsprochen hat. Aufgrund dieser Umstände war die Einklagung eines Verkehrswertes von Fr. 650'000.00 ohne weitere Abklärungen zu tätigen trotz Spielchen der Gegenpartei die guten Treuen verletzend. Der Beschwerdeführer hat demnach bezüglich des Wertes der Liegenschaft gestützt auf § 4 Abs. 4 AnwT ein offen- sichtlich zu hohes Begehren gestellt. Es ist somit bezüglich des Streitwertes auf den Wert des in den Akten ausgewiesenen Verkaufs- preises abzustellen. Nachdem die Liegenschaft überdies überschuldet war, weist diese keinen Nettowert mehr auf. […] […] 3.2. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer den güterrechtlichen Anspruch betreffend die Liegenschaft in der Höhe von Fr. 38'000.00 in guten Treuen nicht hat geltend machen dürfen, weshalb dieser Betrag für die Streitwertbe- rechnung nicht einberechnet werden kann. Der Streitwert berechnet sich demnach nach den übrigen geltend gemachten Ansprüchen in der Höhe von Fr. 15'000.00. Es ist somit von einem Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT in der Höhe von Fr. 4'100.00 auszuge- hen. 6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins Auf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters be- steht kein Anspruch auf Verzugszins Entscheid der Inspektionskommission vom 8. Juli 2008 i.S. Y. gegen Gerichtspräsidium B. (IVV.2007.24)