Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei gestützt auf Art. 343 OR bei der Berechnung des Grundansatzes ein Abzug von Fr. 30'000.-- vorzunehmen, gehen an der Sache vorbei. Art. 343 OR normiert für einen Streitwert bis Fr. 30'000.--, dass den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Jedoch derogiert Art. 343 OR bei einem Streitwert über Fr. 30'000.-- die Regelung von § 7 Abs. 2 VKD nicht.