{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-06-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2005-2_2005-06-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3598", "Checksum": "95fd2029e14a0addbae7aafd30a3bbe1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 01.06.2005 AGVE_2005_2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 01.06.2005 AGVE_2005_2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 01.06.2005 AGVE_2005_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 2 VKD, Art. 343 Abs. 2 OR\nKostenvorschuss in arbeitsgerichtlichen Verfahren; kein Abzug des Grenzbetrages von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 343 OR bei der Berechnung des Grundansatzes gemäss § 7 Abs. 2 VKD."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:22", "Checksum": "ded91a58084c297ccfd6dfad851eb8fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 01.06.2005 AGVE_2005_2\nRegeste:\n§ 7 Abs. 2 VKD, Art. 343 Abs. 2 OR\nKostenvorschuss in arbeitsgerichtlichen Verfahren; kein Abzug des Grenzbetrages von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 343 OR bei der Berechnung des Grundansatzes gemäss § 7 Abs. 2 VKD.\n\n28 Obergericht 2005\n\nB. Obligationenrecht\n\n2 § 7 Abs. 2 VKD, Art. 343 Abs. 2 OR\nKostenvorschuss in arbeitsgerichtlichen Verfahren; kein Abzug des\nGrenzbetrages von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 343 OR bei der Berechnung\ndes Grundansatzes gemäss § 7 Abs. 2 VKD.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 1. Juni 2005 i.S. R. R.\nc. Arbeitsgericht Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. […]\nd) Nach dem Gesagten beträgt der Streitwert im vorliegenden Fall Fr. 35'150.--. Die Berechnung der Höhe des Verfahrenskostenvorschusses ist gestützt auf § 7 Abs. 2 VKD vorzunehmen.\naa) Gemäss § 7 Abs. 2 VKD beträgt der Grundansatz in\narbeitsgerichtlichen Streitsachen bei einem Streitwert zwischen\nFr. 8'000.-- und Fr. 80'000.-- 7,5 % des um Fr. 8'000.-- verminderten\nStreitwertes. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit folgende Berechnung:\nStreitwert (Fr. 35'150.--) ./. Abzug (Fr. 8'000.--) * 7,5 %\n[…]\nbb) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei gestützt\nauf Art. 343 OR bei der Berechnung des Grundansatzes ein Abzug\nvon Fr. 30'000.-- vorzunehmen, gehen an der Sache vorbei. Art. 343\nOR normiert für einen Streitwert bis Fr. 30'000.--, dass den Parteien\nweder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden.\nJedoch derogiert Art. 343 OR bei einem Streitwert über Fr. 30'000.--\ndie Regelung von § 7 Abs. 2 VKD nicht. Ein Streitwertabzug von\nFr. 30'000.-- findet im Gesetz keine Stütze und die Voraussetzungen\nfür eine Auslegung gegen den Wortlaut von § 7 Abs. 2 VKD sind\nnicht erfüllt (vgl. Beschluss der 1. und 2. Zivilabteilung des Ober-\n2005 Zivilrecht 29\n\ngerichts des Kantons Aargau vom 18. November 1992 mit Hinw. auf\nBGE 114 II 406 Erw. 3, 113 Ia 444 Erw. 3, 113 V 1523 Erw. 3a).\nEine solche Auslegung ist demnach abzulehnen.\n\n3 Art. 322 und 349a OR; Arbeitsrecht\nArt. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertrages\nanalog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass der\nLohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nur\ngültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt für die\nLeistungen des Arbeitnehmers darstellen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 6. Juni 2005,\ni.S. S.N. ca. V. GmbH\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) (…)\nb) Die Provision stellt als eine in der Regel in Prozenten\nausgedrückte Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der einzelnen\nvon ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte eine besondere\nLohnart dar. In der Regel ist sie zusätzlicher Bestandteil des Lohnes,\nsie kann aber auch als einzige Lohnart vereinbart sein (Staehelin/\nVischer, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1996, N 1 zu Art. 322b\nOR; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A.,\nZürich 1992, N 5 zu Art. 322b OR; Geiser, Arbeitsrechtliche Aspekte\nim Zusammenhang mit Leistungslohn, in: AJP 2001, S. 387). In\nBezug auf den Handelsreisendenvertrag hat der Gesetzgeber in Art.\n349a OR als zwingende Bestimmung vorgesehen, dass eine Vereinbarung, welche als Lohn ausschliesslich oder vorwiegend eine Provision vorsieht, nicht zulässig ist, wenn damit kein angemessenes\nEntgelt für die Tätigkeit erzielt wird. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung will diese Regelung sicherstellen, dass der auf\nProvisionsbasis Angestellte nicht schlechter gestellt ist, als jener mit\neinem festen Lohn (JAR 1987, S. 307 mit Hinweis auf BGE 83 II\n78). Zwar findet sich eine entsprechende gesetzgeberische Regelung\n"}