28 Obergericht 2005 B. Obligationenrecht 2 § 7 Abs. 2 VKD, Art. 343 Abs. 2 OR Kostenvorschuss in arbeitsgerichtlichen Verfahren; kein Abzug des Grenzbetrages von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 343 OR bei der Berechnung des Grundansatzes gemäss § 7 Abs. 2 VKD. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 1. Juni 2005 i.S. R. R. c. Arbeitsgericht Z. Aus den Erwägungen 3. […] d) Nach dem Gesagten beträgt der Streitwert im vorlie- genden Fall Fr. 35'150.--. Die Berechnung der Höhe des Verfahrens- kostenvorschusses ist gestützt auf § 7 Abs. 2 VKD vorzunehmen. aa) Gemäss § 7 Abs. 2 VKD beträgt der Grundansatz in arbeitsgerichtlichen Streitsachen bei einem Streitwert zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 80'000.-- 7,5 % des um Fr. 8'000.-- verminderten Streitwertes. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit folgende Berech- nung: Streitwert (Fr. 35'150.--) ./. Abzug (Fr. 8'000.--) * 7,5 % […] bb) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei gestützt auf Art. 343 OR bei der Berechnung des Grundansatzes ein Abzug von Fr. 30'000.-- vorzunehmen, gehen an der Sache vorbei. Art. 343 OR normiert für einen Streitwert bis Fr. 30'000.--, dass den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Jedoch derogiert Art. 343 OR bei einem Streitwert über Fr. 30'000.-- die Regelung von § 7 Abs. 2 VKD nicht. Ein Streitwertabzug von Fr. 30'000.-- findet im Gesetz keine Stütze und die Voraussetzungen für eine Auslegung gegen den Wortlaut von § 7 Abs. 2 VKD sind nicht erfüllt (vgl. Beschluss der 1. und 2. Zivilabteilung des Ober- 2005 Zivilrecht 29 gerichts des Kantons Aargau vom 18. November 1992 mit Hinw. auf BGE 114 II 406 Erw. 3, 113 Ia 444 Erw. 3, 113 V 1523 Erw. 3a). Eine solche Auslegung ist demnach abzulehnen. 3 Art. 322 und 349a OR; Arbeitsrecht Art. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertrages analog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass der Lohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nur gültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt für die Leistungen des Arbeitnehmers darstellen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 6. Juni 2005, i.S. S.N. ca. V. GmbH Aus den Erwägungen 2. a) (…) b) Die Provision stellt als eine in der Regel in Prozenten ausgedrückte Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der einzelnen von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte eine besondere Lohnart dar. In der Regel ist sie zusätzlicher Bestandteil des Lohnes, sie kann aber auch als einzige Lohnart vereinbart sein (Staehelin/ Vischer, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1996, N 1 zu Art. 322b OR; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Zürich 1992, N 5 zu Art. 322b OR; Geiser, Arbeitsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Leistungslohn, in: AJP 2001, S. 387). In Bezug auf den Handelsreisendenvertrag hat der Gesetzgeber in Art. 349a OR als zwingende Bestimmung vorgesehen, dass eine Verein- barung, welche als Lohn ausschliesslich oder vorwiegend eine Provi- sion vorsieht, nicht zulässig ist, wenn damit kein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit erzielt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung will diese Regelung sicherstellen, dass der auf Provisionsbasis Angestellte nicht schlechter gestellt ist, als jener mit einem festen Lohn (JAR 1987, S. 307 mit Hinweis auf BGE 83 II 78). Zwar findet sich eine entsprechende gesetzgeberische Regelung