{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2005-13_2005-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3609", "Checksum": "70d950341b1bf20ff4be4450a4150f45"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 23.06.2005 AGVE_2005_13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 23.06.2005 AGVE_2005_13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 23.06.2005 AGVE_2005_13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 94 Abs. 1 GOG; Kostenbeschwerde\nDie Kostenbeschwerde ist auch möglich betreffend die Festsetzung des Honorars des freigewählten Verteidigers, der infolge Freispruchs aus der Staatskasse zu entschädigen ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:20", "Checksum": "af3f3273be98a0ca2b5f038db39c5dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 23.06.2005 AGVE_2005_13\nRegeste:\n§ 94 Abs. 1 GOG; Kostenbeschwerde\nDie Kostenbeschwerde ist auch möglich betreffend die Festsetzung des Honorars des freigewählten Verteidigers, der infolge Freispruchs aus der Staatskasse zu entschädigen ist.\n\n2005 Strafprozessrecht 63\n\nV. Strafprozessrecht\n\n13 § 94 Abs. 1 GOG; Kostenbeschwerde\nDie Kostenbeschwerde ist auch möglich betreffend die Festsetzung des\nHonorars des freigewählten Verteidigers, der infolge Freispruchs aus der\nStaatskasse zu entschädigen ist.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 23. Juni 2005 i.S. R.\nD. c. Gerichtspräsidium Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) […]\nb) […]\nc) Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Höhe der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, sondern die Höhe des Honorars\neines frei gewählten Verteidigers, der infolge Freispruchs durch die\nStaatskasse zu entschädigen ist, zu beurteilen. In § 94 Abs. 1 GOG\nist die Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe dieses Honorars\nnicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch wird in der Botschaft des Regierungsrates zum GOG vom 8. Dezember 1980 auf S. 17 ausgeführt,\ndass der Zweck der Kostenbeschwerde die Überprüfung der den Gerichten im Rahmen des Kostenwesens übertragenen Verwaltungstätigkeit der Kostenfestsetzung ist. Wo jeweils die Höhe der Kosten,\ndie der Staat zu tragen hat, ohne dass nebst der beschwerdeführenden\neine weitere Partei unmittelbar davon betroffen ist, strittig ist, kommt\ndie Kostenbeschwerde zur Anwendung; wo hingegen über die Höhe\noder Tragung der Kosten zu entscheiden ist, durch die eine weitere\nPartei unmittelbar betroffen ist, gerät das Kostenwesen in den\nBereich der Rechtsprechung und ist deshalb durch die prozessualen\nRechtsmittel zu entscheiden.\n64 Obergericht 2005\n\nDiese gesetzgeberische Absicht findet sich auch in den Normen der Strafprozessordnung (StPO; SAR 251.100) wieder. Die\nStPO regelt die Tragung und Verteilung der Kosten (vgl. § 164 StPO)\nsowie die dagegen einzulegenden Rechtsmittel, nicht aber die Höhe\nder durch den Staat zu tragenden Parteikosten. Diese werden vielmehr durch das Dekret über die Entschädigung der Anwälte\n(Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) bestimmt. Bei der autoritativen\nFestsetzung der durch den Staat zu tragenden Parteikosten wird demnach eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt, da keine weitere Partei unmittelbar betroffen ist. Für Streitigkeiten über die Höhe dieser Parteikosten in Anwendung des Anwaltstarifes ist deshalb die Inspektionskommission zuständig, falls in der Sache selbst kein Rechtsmittel erhoben wird. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n14 § 5a Abs. 1 StPO\nDie Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung wird durch den\nStrafantrag in der Anklage und nicht durch das Urteil bestimmt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer vom 17. November\n2005 i.S. Staatsanwaltschaft gegen U.C.-L.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Anklage vom 12. November\n2003 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage gegen die Angeklagte\nerhoben und dabei eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis beantragt.\nDie Angeklagte liess in ihrem schriftlichen Plädoyer einen Freispruch, eventualiter eine Strafe von weniger als 10 Monate Gefängnis beantragen.\n1.1. Der Gerichtspräsident von Bremgarten beurteilte den Fall\nals Einzelrichter in Strafsachen, wobei er auf eine Strafe von 6 Monaten Gefängnis und eine Busse von Fr. 5'000.-- erkannte. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit verweist das vorinstanzliche\nUrteil auf § 5a Abs. 1 StPO ohne hierzu weitere Ausführungen zu\n"}