2005 Strafprozessrecht 63 V. Strafprozessrecht 13 § 94 Abs. 1 GOG; Kostenbeschwerde Die Kostenbeschwerde ist auch möglich betreffend die Festsetzung des Honorars des freigewählten Verteidigers, der infolge Freispruchs aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 23. Juni 2005 i.S. R. D. c. Gerichtspräsidium Z. Aus den Erwägungen 1. a) […] b) […] c) Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Höhe der Entschä- digung eines amtlichen Verteidigers, sondern die Höhe des Honorars eines frei gewählten Verteidigers, der infolge Freispruchs durch die Staatskasse zu entschädigen ist, zu beurteilen. In § 94 Abs. 1 GOG ist die Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe dieses Honorars nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch wird in der Botschaft des Regie- rungsrates zum GOG vom 8. Dezember 1980 auf S. 17 ausgeführt, dass der Zweck der Kostenbeschwerde die Überprüfung der den Ge- richten im Rahmen des Kostenwesens übertragenen Verwaltungs- tätigkeit der Kostenfestsetzung ist. Wo jeweils die Höhe der Kosten, die der Staat zu tragen hat, ohne dass nebst der beschwerdeführenden eine weitere Partei unmittelbar davon betroffen ist, strittig ist, kommt die Kostenbeschwerde zur Anwendung; wo hingegen über die Höhe oder Tragung der Kosten zu entscheiden ist, durch die eine weitere Partei unmittelbar betroffen ist, gerät das Kostenwesen in den Bereich der Rechtsprechung und ist deshalb durch die prozessualen Rechtsmittel zu entscheiden. 64 Obergericht 2005 Diese gesetzgeberische Absicht findet sich auch in den Nor- men der Strafprozessordnung (StPO; SAR 251.100) wieder. Die StPO regelt die Tragung und Verteilung der Kosten (vgl. § 164 StPO) sowie die dagegen einzulegenden Rechtsmittel, nicht aber die Höhe der durch den Staat zu tragenden Parteikosten. Diese werden viel- mehr durch das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) bestimmt. Bei der autoritativen Festsetzung der durch den Staat zu tragenden Parteikosten wird dem- nach eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt, da keine weitere Partei un- mittelbar betroffen ist. Für Streitigkeiten über die Höhe dieser Partei- kosten in Anwendung des Anwaltstarifes ist deshalb die Inspektions- kommission zuständig, falls in der Sache selbst kein Rechtsmittel er- hoben wird. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 14 § 5a Abs. 1 StPO Die Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung wird durch den Strafantrag in der Anklage und nicht durch das Urteil bestimmt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer vom 17. November 2005 i.S. Staatsanwaltschaft gegen U.C.-L. Aus den Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Anklage vom 12. November 2003 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage gegen die Angeklagte erhoben und dabei eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis beantragt. Die Angeklagte liess in ihrem schriftlichen Plädoyer einen Frei- spruch, eventualiter eine Strafe von weniger als 10 Monate Gefäng- nis beantragen. 1.1. Der Gerichtspräsident von Bremgarten beurteilte den Fall als Einzelrichter in Strafsachen, wobei er auf eine Strafe von 6 Mo- naten Gefängnis und eine Busse von Fr. 5'000.-- erkannte. Hin- sichtlich der sachlichen Zuständigkeit verweist das vorinstanzliche Urteil auf § 5a Abs. 1 StPO ohne hierzu weitere Ausführungen zu