Aus den Erwägungen 1. In formeller Hinsicht rügt der Angeklagte in der Berufung, die Verhandlung vor Vorinstanz sei weder vom Gerichtspräsidenten noch vom Vizepräsidenten geführt worden. Ein Bezirksrichter sei aber nur dann für die Verhandlungsführung zuständig, wenn der Gerichtspräsident und der Vizepräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert seien. Derartige Gründe lägen nicht vor. 2. a) Gemäss Art.