Entscheidend ist aber, dass es in diesen Fällen immer um ein und dieselbe Person geht. Davon unterscheidet sich der vorliegend zur Diskussion stehende Fall grundlegend, denn hier hatten die Richter im Jahr 2001 noch nicht mit dem Gesuchsteller, sondern mit H. zu tun. Dies ist aber keine Vorbefassung, denn im damaligen Verfahren mussten die Bezirksrichter den H. betreffenden Sachverhalt bzw. ihr Verhalten beurteilen. Ein zwingend zu beachtender Ausschliessungsgrund liegt nicht vor. b) (...) c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Ausschliessungsgrund aufgrund einer unzulässigen Vorbefassung der abgelehnten Richter gegeben ist.