den nunmehr zu beurteilenden Angeklagten eine Vorbefassung und damit einen zwingend zu beachtenden Ausschliessungsgrund im Sinn von § 41 lit. c StPO darstellt. Vorbefassung im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass der Richter eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage in einer anderen amtlichen Stellung in einem früheren Zeitpunkt bereits geprüft hat. Zudem stellt die Beteiligung als Zeuge, Sachverständiger oder Anwalt am Verfahren ebenfalls eine unzulässige Vorbefassung dar. Entscheidend ist aber, dass es in diesen Fällen immer um ein und dieselbe Person geht.