24 § 41 lit. c StPO; Vorbefassung des Richters im Fall der Beurteilung eines Mittäters in einem früheren Zeitpunkt? Hat ein Richter einen Mittäter in einem früheren Zeitpunkt beurteilt, so ist er im nachfolgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter nicht vorbefasst im Sinn von § 41 lit. c StPO. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 28. November 2003 i.S. K. B. c. Bezirksgericht X. Aus den Erwägungen 4. a) Vorerst ist die Frage zu beantworten, ob die Beurteilung eines allfälligen Mittäters in einem früheren Zeitpunkt in Bezug auf 78 Obergericht / Handelsgericht 2003