{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-11-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2003-24_2003-11-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3877", "Checksum": "2360e99f6dc29e95bbc353e42cc5dcc2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 28.11.2003 AGVE_2003_24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 28.11.2003 AGVE_2003_24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 28.11.2003 AGVE_2003_24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 41 lit. c StPO; Vorbefassung des Richters im Fall der Beurteilung eines Mittäters in einem früheren Zeitpunkt?\nHat ein Richter einen Mittäter in einem früheren Zeitpunkt beurteilt, so ist er im nachfolgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter nicht vorbefasst im Sinn von § 41 lit. c StPO."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:08", "Checksum": "a17e7fdf83b4168ae1dd8109c2548608", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 28.11.2003 AGVE_2003_24\nRegeste:\n§ 41 lit. c StPO; Vorbefassung des Richters im Fall der Beurteilung eines Mittäters in einem früheren Zeitpunkt?\nHat ein Richter einen Mittäter in einem früheren Zeitpunkt beurteilt, so ist er im nachfolgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter nicht vorbefasst im Sinn von § 41 lit. c StPO.\n\n2003 Strafprozessrecht 77\n\ndurch die schweizerischen noch durch die brasilianischen Behörden,\nsondern allein vom Gesuchsteller zu vertreten, der sich dem\nAuslieferungsbegehren zu Unrecht widersetzt und dadurch die fast\n10-monatige Auslieferungshaft verursacht hat. Hätte er die Auslieferung nicht bekämpft, sondern anerkannt, so wäre er innert kurzer Zeit\nden schweizerischen Behörden überstellt worden und hätte jedenfalls\nweniger als die gegen ihn ausgesprochenen 6 Monate Gefängnis in\nUntersuchungshaft verbringen müssen. Ob sein Verhalten im Auslieferungsverfahren schuldhaft (verwerflich oder leichtfertig) erfolgt\nist, braucht nicht geprüft zu werden und kann offen bleiben.\nJedenfalls musste nach der ungerechtfertigten Bekämpfung der\nAuslieferung durch den Gesuchsteller ein Gerichtsentscheid des\nobersten Bundesgerichtshofes in Brasilien ergehen, dieser dann im\ndafür vorgesehenen Amtsblatt veröffentlicht werden und in\nRechtskraft erwachsen. Dies dauert erfahrungsgemäss längere Zeit,\nund hiefür hat allein der Gesuchsteller einzustehen.\nZusammenfassend ist folglich die lange Dauer der Untersuchungshaft nicht von den schweizerischen Behörden, sondern vom\nGesuchsteller zu vertreten. Die Überhaft war demnach weder ungesetzlich noch ungerechtfertigt, und eine Haftentschädigung bzw.\nGenugtuung ist nicht auszurichten.\n\n24 § 41 lit. c StPO; Vorbefassung des Richters im Fall der Beurteilung eines\nMittäters in einem früheren Zeitpunkt?\nHat ein Richter einen Mittäter in einem früheren Zeitpunkt beurteilt, so\nist er im nachfolgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter nicht vorbefasst im Sinn von § 41 lit. c StPO.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 28. November 2003\ni.S. K. B. c. Bezirksgericht X.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. a) Vorerst ist die Frage zu beantworten, ob die Beurteilung\neines allfälligen Mittäters in einem früheren Zeitpunkt in Bezug auf\n78 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nden nunmehr zu beurteilenden Angeklagten eine Vorbefassung und\ndamit einen zwingend zu beachtenden Ausschliessungsgrund im Sinn\nvon § 41 lit. c StPO darstellt. Vorbefassung im Sinne des Gesetzes\nbedeutet, dass der Richter eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage\nin einer anderen amtlichen Stellung in einem früheren Zeitpunkt\nbereits geprüft hat. Zudem stellt die Beteiligung als Zeuge,\nSachverständiger oder Anwalt am Verfahren ebenfalls eine unzulässige Vorbefassung dar. Entscheidend ist aber, dass es in diesen Fällen\nimmer um ein und dieselbe Person geht. Davon unterscheidet sich\nder vorliegend zur Diskussion stehende Fall grundlegend, denn hier\nhatten die Richter im Jahr 2001 noch nicht mit dem Gesuchsteller,\nsondern mit H. zu tun. Dies ist aber keine Vorbefassung, denn im\ndamaligen Verfahren mussten die Bezirksrichter den H. betreffenden\nSachverhalt bzw. ihr Verhalten beurteilen. Ein zwingend zu beachtender Ausschliessungsgrund liegt nicht vor.\nb) (...)\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Ausschliessungsgrund aufgrund einer unzulässigen Vorbefassung der abgelehnten Richter gegeben ist. Aber auch Gründe, welche objektiv Zweifel\nan der Unbefangenheit der Richter aufkommen lassen, sind nicht\nersichtlich. Erachtet das Bundesgericht die Beteiligung des Sachrichters an der Beurteilung eines Revisionsbegehrens bzw. die erneute Beteiligung eines unterinstanzlichen Richters am Verfahren\nnach Aufhebung des ersten Entscheides im Rechtsmittelverfahren als\nunproblematisch, so muss dies grundsätzlich auch für Fälle gelten, in\nwelchen mehrere Angeklagte bezüglich gemeinsam begangener Taten zu verschiedenen Zeitpunkten zur Beurteilung kommen. Dies\nzumindest, solange sich nicht aufgrund der konkreten Umstände ein\nAnschein von Befangenheit ergibt. Das ist aber vorliegend, wie oben\ndargelegt, nicht der Fall, weshalb das Ablehnungsbegehren abzuweisen ist.\n2003 Gerichtsorganisation 79\n\nV. Gerichtsorganisation\n\n25 §§ 28 Abs. 1, 30 GOG\nEin Bezirksrichter darf erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zum Einsatz kommen, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden\nGründen (z.B. Krankheit, Ausstandspflicht) an der Ausübung seines Amtes verhindert ist und wenn auch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter\ndes Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann.\nEine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 14. November\n2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen D.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}