2003 Strafprozessrecht 77 durch die schweizerischen noch durch die brasilianischen Behörden, sondern allein vom Gesuchsteller zu vertreten, der sich dem Auslieferungsbegehren zu Unrecht widersetzt und dadurch die fast 10-monatige Auslieferungshaft verursacht hat. Hätte er die Ausliefe- rung nicht bekämpft, sondern anerkannt, so wäre er innert kurzer Zeit den schweizerischen Behörden überstellt worden und hätte jedenfalls weniger als die gegen ihn ausgesprochenen 6 Monate Gefängnis in Untersuchungshaft verbringen müssen. Ob sein Verhalten im Aus- lieferungsverfahren schuldhaft (verwerflich oder leichtfertig) erfolgt ist, braucht nicht geprüft zu werden und kann offen bleiben. Jedenfalls musste nach der ungerechtfertigten Bekämpfung der Auslieferung durch den Gesuchsteller ein Gerichtsentscheid des obersten Bundesgerichtshofes in Brasilien ergehen, dieser dann im dafür vorgesehenen Amtsblatt veröffentlicht werden und in Rechtskraft erwachsen. Dies dauert erfahrungsgemäss längere Zeit, und hiefür hat allein der Gesuchsteller einzustehen. Zusammenfassend ist folglich die lange Dauer der Untersu- chungshaft nicht von den schweizerischen Behörden, sondern vom Gesuchsteller zu vertreten. Die Überhaft war demnach weder unge- setzlich noch ungerechtfertigt, und eine Haftentschädigung bzw. Genugtuung ist nicht auszurichten. 24 § 41 lit. c StPO; Vorbefassung des Richters im Fall der Beurteilung eines Mittäters in einem früheren Zeitpunkt? Hat ein Richter einen Mittäter in einem früheren Zeitpunkt beurteilt, so ist er im nachfolgenden Verfahren gegen den anderen Mittäter nicht vor- befasst im Sinn von § 41 lit. c StPO. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 28. November 2003 i.S. K. B. c. Bezirksgericht X. Aus den Erwägungen 4. a) Vorerst ist die Frage zu beantworten, ob die Beurteilung eines allfälligen Mittäters in einem früheren Zeitpunkt in Bezug auf 78 Obergericht / Handelsgericht 2003 den nunmehr zu beurteilenden Angeklagten eine Vorbefassung und damit einen zwingend zu beachtenden Ausschliessungsgrund im Sinn von § 41 lit. c StPO darstellt. Vorbefassung im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass der Richter eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage in einer anderen amtlichen Stellung in einem früheren Zeitpunkt bereits geprüft hat. Zudem stellt die Beteiligung als Zeuge, Sachverständiger oder Anwalt am Verfahren ebenfalls eine unzuläs- sige Vorbefassung dar. Entscheidend ist aber, dass es in diesen Fällen immer um ein und dieselbe Person geht. Davon unterscheidet sich der vorliegend zur Diskussion stehende Fall grundlegend, denn hier hatten die Richter im Jahr 2001 noch nicht mit dem Gesuchsteller, sondern mit H. zu tun. Dies ist aber keine Vorbefassung, denn im damaligen Verfahren mussten die Bezirksrichter den H. betreffenden Sachverhalt bzw. ihr Verhalten beurteilen. Ein zwingend zu beach- tender Ausschliessungsgrund liegt nicht vor. b) (...) c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Ausschlies- sungsgrund aufgrund einer unzulässigen Vorbefassung der abgelehn- ten Richter gegeben ist. Aber auch Gründe, welche objektiv Zweifel an der Unbefangenheit der Richter aufkommen lassen, sind nicht ersichtlich. Erachtet das Bundesgericht die Beteiligung des Sach- richters an der Beurteilung eines Revisionsbegehrens bzw. die er- neute Beteiligung eines unterinstanzlichen Richters am Verfahren nach Aufhebung des ersten Entscheides im Rechtsmittelverfahren als unproblematisch, so muss dies grundsätzlich auch für Fälle gelten, in welchen mehrere Angeklagte bezüglich gemeinsam begangener Ta- ten zu verschiedenen Zeitpunkten zur Beurteilung kommen. Dies zumindest, solange sich nicht aufgrund der konkreten Umstände ein Anschein von Befangenheit ergibt. Das ist aber vorliegend, wie oben dargelegt, nicht der Fall, weshalb das Ablehnungsbegehren abzuwei- sen ist. 2003 Gerichtsorganisation 79 V. Gerichtsorganisation 25 §§ 28 Abs. 1, 30 GOG Ein Bezirksrichter darf erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsiden- ten zum Einsatz kommen, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit, Ausstandspflicht) an der Ausübung seines Am- tes verhindert ist und wenn auch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter des Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann. Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter ein- zig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 14. November 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen D.B. Aus den Erwägungen 1. In formeller Hinsicht rügt der Angeklagte in der Berufung, die Verhandlung vor Vorinstanz sei weder vom Gerichtspräsidenten noch vom Vizepräsidenten geführt worden. Ein Bezirksrichter sei aber nur dann für die Verhandlungsführung zuständig, wenn der Ge- richtspräsident und der Vizepräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert seien. Derartige Gründe lägen nicht vor. 2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und un- parteiisches Gericht, wobei Ausnahmegerichte untersagt sind. Art. 30 Abs. 1 BV verlangt somit die generell-abstrakte Regelung der Zu- ständigkeiten, Kompetenzen und der Organisation von den Gerichten im formellen Gesetz. Die Gewährleistung des ordentlichen Richters im Einzelfall erfordert darüber hinaus, dass auch die Besetzung des Gerichts jedem Verdacht der Manipulation oder irgendwie gearteter