{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2003-12_2003-07-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3865", "Checksum": "2a2ead6189c52c7e19ebb00f28dc0bcd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 11.07.2003 AGVE_2003_12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 11.07.2003 AGVE_2003_12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 11.07.2003 AGVE_2003_12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung, Befangenheit\nDie Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder Spruchkörper begründet nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch auszuschliessen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:19", "Checksum": "454b06ab13d98ad7a01b62113cdc7e33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 11.07.2003 AGVE_2003_12\nRegeste:\nAblehnung, Befangenheit\nDie Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder Spruchkörper begründet nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch auszuschliessen.\n\n2003 Zivilprozessrecht 55\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n12 Ablehnung, Befangenheit\nDie Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder\nSpruchkörper begründet nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch auszuschliessen.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. Juli 2003 i.S. H. A.\nc. Gerichtspräsidium B.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Vorliegend begründet der Gesuchsteller sein Ablehnungsgesuch mit der von ihm gegen die Vizepräsidentin eingereichten Strafanzeige.\na) Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder Spruchkörper begründet, ebenso übrigens wie ein Aufsichtsanzeige bei der Inspektionskommission, nicht ohne weiteres dessen\nbzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in\nder Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch auszuschliessen (Bühler/Edelmann/Killer,\nKommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998,\nN 17 zu § 3; vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, N 4 zu § 30). Anders, wenn ein Richter als\nFolge einer Strafanzeige erklärt, sich nicht mehr unbefangen zu fühlen oder selbst Strafanzeige gegen eine Partei oder ihren Rechtsvertreter erhebt. Dann wird man nicht darum herum kommen, den\nAnschein von Befangenheit zu bejahen.\nDurch die Einreichung der Strafanzeige allein ist noch nicht\nnachgewiesen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Vizepräsi-\n56 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\ndentin ein ausgeprägtes feindschaftliches Verhältnis besteht, welches\ndie richterliche Pflicht zur Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gefährden würde. Abgesehen von der Strafanzeige werden\nin casu keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen feindschaftlicher Gefühle der abgelehnten Richterin namhaft gemacht.\n\n13 Zivilprozess, Sicherstellung der Parteikosten\nParteien mit Wohnsitz auf den englischen Kanalinseln sind nicht von der\nKautionspflicht gemäss § 105 lit. a ZPO befreit.\n\nAuszug aus der Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts vom\n28. Juli 2003 in Sachen W. gegen G. Ltd.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss § 105 lit. a ZPO hat die Partei, die als Kläger auftritt, der Gegenpartei auf deren Begehren für ihre Parteikosten Sicherheit zu leisten, sofern Letztere in der Schweiz keinen Wohnsitz\nhat und keine staatsvertragliche Vereinbarung sie von der Sicherheitsleistung befreit.\nb) Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Jersey, einer Kanalinsel, und damit im Ausland. Zu prüfen ist, ob sie gestützt auf einen\nStaatsvertrag von der Sicherstellungspflicht befreit ist.\n2. a) Staatsverträge, die für eine Partei mit Sitz in Jersey gemäss\n§ 105 lit. a ZPO in Betracht fallen, sind das Haager Übereinkommen\nüber den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober\n1980 (HUe 80; SR 0.274.133), die Haager Zivilprozessrechtsübereinkunft vom 1. März 1954 (HUe 54; SR 0.274.12), das bilaterale\nbritisch-schweizerische Abkommen vom 3. Dezember 1937 über\nZivilprozessrecht (SR 0.274.183.671) sowie das internationale Übereinkommen vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht (HUe 05;\nSR 0.274.11). Zu prüfen ist überdies, ob das Abkommen vom\n21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personen-\n"}