2003 Zivilprozessrecht 55 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 12 Ablehnung, Befangenheit Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder Spruchkörper begründet nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befan- genheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr misslie- bige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch aus- zuschliessen. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. Juli 2003 i.S. H. A. c. Gerichtspräsidium B. Aus den Erwägungen: 3. Vorliegend begründet der Gesuchsteller sein Ablehnungsge- such mit der von ihm gegen die Vizepräsidentin eingereichten Straf- anzeige. a) Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Rich- ter oder Spruchkörper begründet, ebenso übrigens wie ein Aufsichts- anzeige bei der Inspektionskommission, nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Aus- schlussgrundes faktisch auszuschliessen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 17 zu § 3; vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, Basel 2002, N 4 zu § 30). Anders, wenn ein Richter als Folge einer Strafanzeige erklärt, sich nicht mehr unbefangen zu füh- len oder selbst Strafanzeige gegen eine Partei oder ihren Rechts- vertreter erhebt. Dann wird man nicht darum herum kommen, den Anschein von Befangenheit zu bejahen. Durch die Einreichung der Strafanzeige allein ist noch nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Vizepräsi- 56 Obergericht / Handelsgericht 2003 dentin ein ausgeprägtes feindschaftliches Verhältnis besteht, welches die richterliche Pflicht zur Unparteilichkeit und Unvoreingenom- menheit gefährden würde. Abgesehen von der Strafanzeige werden in casu keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen feind- schaftlicher Gefühle der abgelehnten Richterin namhaft gemacht. 13 Zivilprozess, Sicherstellung der Parteikosten Parteien mit Wohnsitz auf den englischen Kanalinseln sind nicht von der Kautionspflicht gemäss § 105 lit. a ZPO befreit. Auszug aus der Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts vom 28. Juli 2003 in Sachen W. gegen G. Ltd. Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss § 105 lit. a ZPO hat die Partei, die als Kläger auf- tritt, der Gegenpartei auf deren Begehren für ihre Parteikosten Si- cherheit zu leisten, sofern Letztere in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und keine staatsvertragliche Vereinbarung sie von der Sicher- heitsleistung befreit. b) Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Jersey, einer Kanalin- sel, und damit im Ausland. Zu prüfen ist, ob sie gestützt auf einen Staatsvertrag von der Sicherstellungspflicht befreit ist. 2. a) Staatsverträge, die für eine Partei mit Sitz in Jersey gemäss § 105 lit. a ZPO in Betracht fallen, sind das Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober 1980 (HUe 80; SR 0.274.133), die Haager Zivilprozessrechtsüber- einkunft vom 1. März 1954 (HUe 54; SR 0.274.12), das bilaterale britisch-schweizerische Abkommen vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht (SR 0.274.183.671) sowie das internationale Über- einkommen vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht (HUe 05; SR 0.274.11). Zu prüfen ist überdies, ob das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten anderseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personen-