78 Obergericht / Handelsgericht 2002 B. Anwaltsrecht 24 Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren Gegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-- für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich eingereichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berücksichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht zur Erhöhung des Grundhonorars.