{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-08-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2002-24_2002-08-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4007", "Checksum": "17e4698a8a2f0dc02cef0cd61e585b37"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 19.08.2002 AGVE_2002_24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 19.08.2002 AGVE_2002_24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 19.08.2002 AGVE_2002_24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren\nGegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-- für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich eingereichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berücksichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht zur Erhöhung des Grundhonorars."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:55", "Checksum": "ccc79893db891a915cc2abf806cba67c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 19.08.2002 AGVE_2002_24\nRegeste:\nGrundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren\nGegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-- für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich eingereichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berücksichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht zur Erhöhung des Grundhonorars.\n\n78 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nB. Anwaltsrecht\n\n24 Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren\nGegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-- für ein\ndurchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3\nAbs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich eingereichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berücksichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht\nzur Erhöhung des Grundhonorars.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 19. August 2002 i.S.\nS. gegen Gerichtspräsidium L.\n\n25 Ungebührliche Urteilskritik\nDer Vorwurf, man werde \"den Eindruck nicht los, es handle sich um ein\npolitisches, rassistisches und sexistisches Urteil\", überschreitet die Grenzen der zulässigen Urteilskritik und verstösst gegen § 14 Abs. 1 AnwG.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 12. August 2002 i.S. R.\n(bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002)\n\nAus den Erwägungen\n\n4. d) Der beschuldigte Anwalt führte in seiner Beschwerdeschrift gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X aus (S. 2/3), es sei\nderart einseitig, emotional, ja geradezu gehässig, dass es sich gerade\nselber disqualifiziere. Im Übrigen werde man den Eindruck nicht los,\nes handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil.\naa) In seinem Schreiben vom 28. Dezember 2001 stellte der\nbeschuldigte Anwalt sich dann auf den Standpunkt, nicht behauptet\nzu haben, das Urteil sei politisch, rassistisch und sexistisch. Diese\n"}