Er beschränkte aber seine Klage ausdrücklich auf den Septem- ber-Lohn. Bei einem Bruttomonatseinkommen von Fr. 30'769.-- errechnete er einen Netto-Lohnanspruch von zwischen Fr. 26'153.-- und Fr. 28'753.--, welchen er im Klagebegehren geltend machte, zuzüglich Verzugszinsen. Von diesen Zahlen ist für die Berechnung des Streitwertes auszugehen, wobei gemäss § 18 Abs. 2 ZPO die Verzugszinsen als Nebenforderung bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht fallen. 78 Obergericht / Handelsgericht 2002 B. Anwaltsrecht