Es ist somit in Fällen, in welchen der Bruttolohn eingeklagt wurde, von diesem eingeklagten Bruttolohn als Streitwert auszugehen. An diesem Grundsatz ändert der Entscheid des Aargauischen Obergerichts nichts, denn auch in anderen Fällen mit Überklagung, sei dies nun mangels Aktivlegitimation oder mangels materieller Begründung des Anspruchs, ist immer der eingeklagte Betrag für die Streitwertberechnung massgebend. 2002 Zivilprozessrecht 77