c) Für die Berechnung des massgeblichen Streitwertes ist grundsätzlich kantonales Recht massgebend, mit Ausnahme der im Bundesrecht vorgesehenen Nichtberücksichtigung von Widerklagebegehren (Art. 343 Abs. 2 a.E. OR; A. Bühler / A. Edelmann / A. Killer, Kommentar zur aargauischen ZPO, Aarau 1998, § 369 N 1; a.M. Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag [Art. 319 - 362 OR], 3. A., Zürich 1996, Art. 343 N 22 [vollumfänglich nach ungeschriebenem Bundesrecht]). Abzustützen ist demnach auf die §§ 16 - 23 ZPO. Sowohl § 16 ZPO wie auch Art. 343 Abs. 2 OR verweisen für den Streitwert auf die "angehobene Klage" bzw. die "eingeklagte Forderung".