2. a) Das Bundesrecht sieht in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vor, dass die Kantone das Arbeitsgerichtsverfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- als einfaches und rasches Verfahren auszugestalten haben, in welchem keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen, unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung. Bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist ein allfälliges Widerklagebegehren. Bezüglich der Parteikosten enthält das Bundesrecht keine Regelung. b) § 369 ZPO übernimmt die Regelung gemäss Art.