{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-11-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2002-23_2002-11-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4006", "Checksum": "7604127b0fd3a985d1a90e52c50e16d9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 18.11.2002 AGVE_2002_23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 18.11.2002 AGVE_2002_23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 18.11.2002 AGVE_2002_23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren\nMassgebend für den Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren ist der eingeklagte Betrag, unabhängig davon, ob es sich um den Brutto- oder Nettolohn handelt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:44", "Checksum": "79e1c86154bb9b9da3828c489077ca9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 18.11.2002 AGVE_2002_23\nRegeste:\nStreitwert im Arbeitsgerichtsverfahren\nMassgebend für den Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren ist der eingeklagte Betrag, unabhängig davon, ob es sich um den Brutto- oder Nettolohn handelt.\n\n2002 Zivilprozessrecht 75\n\nsich in sämtlichen zukünftigen Verfahren, in welchen der betreffende\nAnwalt als Rechtsvertreter auftritt, in den Ausstand begeben zu müssen. Dies würde aber Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000\n(BGFA; SR 935.61) widersprechen. Diese Bestimmung sieht nämlich für kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden eine Meldepflicht betreffend Verletzung von Berufsregeln vor.\n\n23 Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren\nMassgebend für den Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren ist der eingeklagte Betrag, unabhängig davon, ob es sich um den Brutto- oder Nettolohn handelt.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 18. November 2002\ni.S. S. S. gegen Arbeitsgericht des Bezirks Muri\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Das Bundesrecht sieht in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vor,\ndass die Kantone das Arbeitsgerichtsverfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- als einfaches und rasches Verfahren auszugestalten haben, in welchem keine Gerichtskosten auferlegt werden\ndürfen, unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung. Bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist ein allfälliges Widerklagebegehren. Bezüglich der Parteikosten enthält das Bundesrecht\nkeine Regelung.\nb) § 369 ZPO übernimmt die Regelung gemäss Art. 343 Abs. 2\nOR und hält fest, dass bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- (der\nBetrag im OR wurde per 1. Juni 2001 auf Fr. 30'000.-- erhöht) keine\nGerichtskosten erhoben werden. Über die bundesrechtliche Regelung\nhinaus wird ausserdem festgehalten, dass bis zum Betrag von\nFr. 20'000.-- auch keine Parteikosten ersetzt werden. Dieser Betrag\ngilt bezüglich der Parteikosten - trotz Änderung des Bundesrechts -\nweiterhin, da das Bundesrecht diesbezüglich, wie bereits erwähnt,\nkeine Regelung enthält.\n76 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nc) Für die Berechnung des massgeblichen Streitwertes ist\ngrundsätzlich kantonales Recht massgebend, mit Ausnahme der im\nBundesrecht vorgesehenen Nichtberücksichtigung von Widerklagebegehren (Art. 343 Abs. 2 a.E. OR; A. Bühler / A. Edelmann / A.\nKiller, Kommentar zur aargauischen ZPO, Aarau 1998, § 369 N 1;\na.M. Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag [Art. 319 - 362 OR],\n3. A., Zürich 1996, Art. 343 N 22 [vollumfänglich nach ungeschriebenem Bundesrecht]). Abzustützen ist demnach auf die §§ 16 -\n23 ZPO. Sowohl § 16 ZPO wie auch Art. 343 Abs. 2 OR verweisen\nfür den Streitwert auf die \"angehobene Klage\" bzw. die \"eingeklagte\nForderung\". Gemäss Lehre ist dabei vom eingeklagten Bruttolohn,\nalso ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge auszugehen. Allerdings\nhielt Rehbinder fest, der Bruttolohn sei mit dem Hinweis zuzusprechen, dass sich dieser Betrag reduziere, soweit der Arbeitgeber nachweise, dass und in welchem Umfang er Sozialabzüge an die zuständigen Instanzen abgeführt habe (M. Rehbinder, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag [Art. 331-355 OR], Bern 1992, Art. 343\nN 13 a.E.; ebenso U. Streiff / A. von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. A.,\nZürich 1992, Art. 343 N 6 a.E.; Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 343\nN 22).\nWeiter ist zu beachten, dass das Aargauische Obergericht in einem im Vergleich zu den erwähnten Kommentaren neueren Entscheid von 1999 zum Schluss kam, die Pflicht des Arbeitgebers, die\nArbeitnehmerbeiträge an die Sozialwerke weiterzuleiten, bestehe gegenüber den Sozialwerken. Nicht der Arbeitnehmer sei Gläubiger,\nsondern die Sozialwerke. Demzufolge könne dem Arbeitnehmer im\nUrteil nur der Nettolohn zugesprochen werden (AGVE 1999 S. 40).\nDas Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zu dieser Frage bis\njetzt noch nie geäussert.\nEs ist somit in Fällen, in welchen der Bruttolohn eingeklagt\nwurde, von diesem eingeklagten Bruttolohn als Streitwert auszugehen. An diesem Grundsatz ändert der Entscheid des Aargauischen\nObergerichts nichts, denn auch in anderen Fällen mit Überklagung,\nsei dies nun mangels Aktivlegitimation oder mangels materieller Begründung des Anspruchs, ist immer der eingeklagte Betrag für die\nStreitwertberechnung massgebend.\n2002 Zivilprozessrecht 77\n\nDas im Vergleich zur einschlägigen Literatur zeitlich jüngere\naargauische Urteil muss jedoch konsequenterweise zur Folge haben,\ndass sich der Streitwert nach dem eingeklagten Nettolohn bemisst,\nwenn nur dieser eingeklagt wurde. Massgebend ist immer der eingeklagte Betrag, erst recht, wenn die Sozialabzüge, welche ohnehin\nnicht zugesprochen werden können, nicht eingeklagt wurden.\n(...)\n3. a) Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2001\nbeim Arbeitsgericht Muri Klage ein. Es ging dabei grundsätzlich um\nseinen Lohn für die Zeit von Juli bzw. September 2001 bis Januar\n2002. Er beschränkte aber seine Klage ausdrücklich auf den Septem-\nber-Lohn. Bei einem Bruttomonatseinkommen von Fr. 30'769.-- errechnete er einen Netto-Lohnanspruch von zwischen Fr. 26'153.--\nund Fr. 28'753.--, welchen er im Klagebegehren geltend machte, zuzüglich Verzugszinsen. Von diesen Zahlen ist für die Berechnung des\nStreitwertes auszugehen, wobei gemäss § 18 Abs. 2 ZPO die Verzugszinsen als Nebenforderung bei der Bestimmung des Streitwertes\nnicht in Betracht fallen.\n78 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nB. Anwaltsrecht\n\n"}