2002 Zivilprozessrecht 75 sich in sämtlichen zukünftigen Verfahren, in welchen der betreffende Anwalt als Rechtsvertreter auftritt, in den Ausstand begeben zu müs- sen. Dies würde aber Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) widersprechen. Diese Bestimmung sieht näm- lich für kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden eine Melde- pflicht betreffend Verletzung von Berufsregeln vor. 23 Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren Massgebend für den Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren ist der einge- klagte Betrag, unabhängig davon, ob es sich um den Brutto- oder Netto- lohn handelt. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 18. November 2002 i.S. S. S. gegen Arbeitsgericht des Bezirks Muri Aus den Erwägungen 2. a) Das Bundesrecht sieht in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vor, dass die Kantone das Arbeitsgerichtsverfahren bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.-- als einfaches und rasches Verfahren auszuge- stalten haben, in welchem keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen, unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung. Bei der Streit- wertberechnung nicht zu berücksichtigen ist ein allfälliges Widerkla- gebegehren. Bezüglich der Parteikosten enthält das Bundesrecht keine Regelung. b) § 369 ZPO übernimmt die Regelung gemäss Art. 343 Abs. 2 OR und hält fest, dass bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- (der Betrag im OR wurde per 1. Juni 2001 auf Fr. 30'000.-- erhöht) keine Gerichtskosten erhoben werden. Über die bundesrechtliche Regelung hinaus wird ausserdem festgehalten, dass bis zum Betrag von Fr. 20'000.-- auch keine Parteikosten ersetzt werden. Dieser Betrag gilt bezüglich der Parteikosten - trotz Änderung des Bundesrechts - weiterhin, da das Bundesrecht diesbezüglich, wie bereits erwähnt, keine Regelung enthält. 76 Obergericht / Handelsgericht 2002 c) Für die Berechnung des massgeblichen Streitwertes ist grundsätzlich kantonales Recht massgebend, mit Ausnahme der im Bundesrecht vorgesehenen Nichtberücksichtigung von Widerklage- begehren (Art. 343 Abs. 2 a.E. OR; A. Bühler / A. Edelmann / A. Killer, Kommentar zur aargauischen ZPO, Aarau 1998, § 369 N 1; a.M. Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag [Art. 319 - 362 OR], 3. A., Zürich 1996, Art. 343 N 22 [vollumfänglich nach unge- schriebenem Bundesrecht]). Abzustützen ist demnach auf die §§ 16 - 23 ZPO. Sowohl § 16 ZPO wie auch Art. 343 Abs. 2 OR verweisen für den Streitwert auf die "angehobene Klage" bzw. die "eingeklagte Forderung". Gemäss Lehre ist dabei vom eingeklagten Bruttolohn, also ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge auszugehen. Allerdings hielt Rehbinder fest, der Bruttolohn sei mit dem Hinweis zuzuspre- chen, dass sich dieser Betrag reduziere, soweit der Arbeitgeber nach- weise, dass und in welchem Umfang er Sozialabzüge an die zu- ständigen Instanzen abgeführt habe (M. Rehbinder, Berner Kom- mentar, Der Arbeitsvertrag [Art. 331-355 OR], Bern 1992, Art. 343 N 13 a.E.; ebenso U. Streiff / A. von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. A., Zürich 1992, Art. 343 N 6 a.E.; Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 343 N 22). Weiter ist zu beachten, dass das Aargauische Obergericht in ei- nem im Vergleich zu den erwähnten Kommentaren neueren Ent- scheid von 1999 zum Schluss kam, die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialwerke weiterzuleiten, bestehe ge- genüber den Sozialwerken. Nicht der Arbeitnehmer sei Gläubiger, sondern die Sozialwerke. Demzufolge könne dem Arbeitnehmer im Urteil nur der Nettolohn zugesprochen werden (AGVE 1999 S. 40). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zu dieser Frage bis jetzt noch nie geäussert. Es ist somit in Fällen, in welchen der Bruttolohn eingeklagt wurde, von diesem eingeklagten Bruttolohn als Streitwert auszuge- hen. An diesem Grundsatz ändert der Entscheid des Aargauischen Obergerichts nichts, denn auch in anderen Fällen mit Überklagung, sei dies nun mangels Aktivlegitimation oder mangels materieller Be- gründung des Anspruchs, ist immer der eingeklagte Betrag für die Streitwertberechnung massgebend. 2002 Zivilprozessrecht 77 Das im Vergleich zur einschlägigen Literatur zeitlich jüngere aargauische Urteil muss jedoch konsequenterweise zur Folge haben, dass sich der Streitwert nach dem eingeklagten Nettolohn bemisst, wenn nur dieser eingeklagt wurde. Massgebend ist immer der einge- klagte Betrag, erst recht, wenn die Sozialabzüge, welche ohnehin nicht zugesprochen werden können, nicht eingeklagt wurden. (...) 3. a) Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2001 beim Arbeitsgericht Muri Klage ein. Es ging dabei grundsätzlich um seinen Lohn für die Zeit von Juli bzw. September 2001 bis Januar 2002. Er beschränkte aber seine Klage ausdrücklich auf den Septem- ber-Lohn. Bei einem Bruttomonatseinkommen von Fr. 30'769.-- er- rechnete er einen Netto-Lohnanspruch von zwischen Fr. 26'153.-- und Fr. 28'753.--, welchen er im Klagebegehren geltend machte, zu- züglich Verzugszinsen. Von diesen Zahlen ist für die Berechnung des Streitwertes auszugehen, wobei gemäss § 18 Abs. 2 ZPO die Ver- zugszinsen als Nebenforderung bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht fallen. 78 Obergericht / Handelsgericht 2002 B. Anwaltsrecht 24 Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarver- fahren Gegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-- für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich einge- reichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berück- sichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht zur Erhöhung des Grundhonorars. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 19. August 2002 i.S. S. gegen Gerichtspräsidium L. 25 Ungebührliche Urteilskritik Der Vorwurf, man werde "den Eindruck nicht los, es handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil", überschreitet die Gren- zen der zulässigen Urteilskritik und verstösst gegen § 14 Abs. 1 AnwG. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 12. August 2002 i.S. R. (bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002) Aus den Erwägungen 4. d) Der beschuldigte Anwalt führte in seiner Beschwerde- schrift gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X aus (S. 2/3), es sei derart einseitig, emotional, ja geradezu gehässig, dass es sich gerade selber disqualifiziere. Im Übrigen werde man den Eindruck nicht los, es handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Ur- teil. aa) In seinem Schreiben vom 28. Dezember 2001 stellte der beschuldigte Anwalt sich dann auf den Standpunkt, nicht behauptet zu haben, das Urteil sei politisch, rassistisch und sexistisch. Diese