{"Signatur": "AG_AUK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AUK_001_AGVE-2002-22_2002-06-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4005", "Checksum": "cbad82a7989cdffd0dc31717b86cc510"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission 24.06.2002 AGVE_2002_22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission 24.06.2002 AGVE_2002_22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission 24.06.2002 AGVE_2002_22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Aufsichtskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Aufsichtskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung; Anzeigeerstattung eines Gerichtspräsidenten gegenüber der Anwaltskommission\nAnzeigeerstattung durch einen Gerichtspräsidenten bei der Anwaltskommission führt in späteren Verfahren, in welchen der betreffende Anwalt auftritt, nicht ohne weiteres zu einem Ablehnungsgrund."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:59", "Checksum": "1b938117599f126658b16172246f4ec9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Aufsichtskommission 24.06.2002 AGVE_2002_22\nRegeste:\nAblehnung; Anzeigeerstattung eines Gerichtspräsidenten gegenüber der Anwaltskommission\nAnzeigeerstattung durch einen Gerichtspräsidenten bei der Anwaltskommission führt in späteren Verfahren, in welchen der betreffende Anwalt auftritt, nicht ohne weiteres zu einem Ablehnungsgrund.\n\n74 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\ndes mündigen Kindes ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten daher ausgeschlossen\n(§ 171 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen\nund Dispositiv-Ziffer 5b des Urteils der Vorinstanz aufzuheben.\n\n22 Ablehnung; Anzeigeerstattung eines Gerichtspräsidenten gegenüber der\nAnwaltskommission\nAnzeigeerstattung durch einen Gerichtspräsidenten bei der Anwaltskommission führt in späteren Verfahren, in welchen der betreffende Anwalt\nauftritt, nicht ohne weiteres zu einem Ablehnungsgrund.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 24. Juni 2002 i.S. E.\nC. gegen Gerichtspräsidium X.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. (...)\na) (...) Die Tatsache, dass ein Gerichtspräsident in einem früheren Verfahren mit dem Verhalten des Rechtsvertreters nicht einverstanden war und deshalb eine Aufsichtsanzeige erstattete, ist für sich\nallein nicht geeignet, in späteren Verfahren, in welchen der Anwalt\nwieder auftritt, den Anschein der Befangenheit zu begründen, selbst\nwenn wiederum die gleiche, vom Anwalt bereits im ersten Verfahren\nvertretene Partei betroffen ist. Ansonsten würde für Anwälte, welche\nsich nicht an die Berufsregeln halten, schon bald einmal kein Richter\nmehr zur Verfügung stehen. Keine Rolle spielt dabei im Übrigen, ob\nder Anzeige des Gerichtspräsidenten letztlich stattgegeben wird oder\nnicht. Eine Ausnahme müsste höchstens in jenen Fällen gelten, wo\neine Anzeige offensichtlich grundlos erfolgte und damit Ausdruck\neines gestörten Verhältnisses zwischen dem Gerichtspräsidenten und\ndem Anwalt ist. (...)\nWollte man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass ein\nGerichtspräsident gegen einen sich seiner Meinung nach ungehörig\naufführenden oder gegen die Berufsregeln verstossenden Anwalt\nkeine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde mehr machen könnte, ohne\n2002 Zivilprozessrecht 75\n\nsich in sämtlichen zukünftigen Verfahren, in welchen der betreffende\nAnwalt als Rechtsvertreter auftritt, in den Ausstand begeben zu müssen. Dies würde aber Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000\n(BGFA; SR 935.61) widersprechen. Diese Bestimmung sieht nämlich für kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden eine Meldepflicht betreffend Verletzung von Berufsregeln vor.\n\n23 Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren\nMassgebend für den Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren ist der eingeklagte Betrag, unabhängig davon, ob es sich um den Brutto- oder Nettolohn handelt.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 18. November 2002\ni.S. S. S. gegen Arbeitsgericht des Bezirks Muri\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Das Bundesrecht sieht in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vor,\ndass die Kantone das Arbeitsgerichtsverfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- als einfaches und rasches Verfahren auszugestalten haben, in welchem keine Gerichtskosten auferlegt werden\ndürfen, unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung. Bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist ein allfälliges Widerklagebegehren. Bezüglich der Parteikosten enthält das Bundesrecht\nkeine Regelung.\nb) § 369 ZPO übernimmt die Regelung gemäss Art. 343 Abs. 2\nOR und hält fest, dass bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- (der\nBetrag im OR wurde per 1. Juni 2001 auf Fr. 30'000.-- erhöht) keine\nGerichtskosten erhoben werden. Über die bundesrechtliche Regelung\nhinaus wird ausserdem festgehalten, dass bis zum Betrag von\nFr. 20'000.-- auch keine Parteikosten ersetzt werden. Dieser Betrag\ngilt bezüglich der Parteikosten - trotz Änderung des Bundesrechts -\nweiterhin, da das Bundesrecht diesbezüglich, wie bereits erwähnt,\nkeine Regelung enthält.\n"}